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Reisepass: Verlustanzeige

Hessen 99085001014003, 99085001014003 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99085001014003, 99085001014003

Leistungsbezeichnung

Reisepass: Verlustanzeige

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Ausweis (Synonym), Pass (Synonym), Reisepass Verlust (Synonym), Reisepass (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Reisepass (085)

Verrichtungskennung

Meldung (014)

Verrichtungsdetail

wegen Verlust

SDG Informationsbereiche

  • Dokumente, die von Unionsbürgern, ihren Familienmitgliedern, die keine Unionsbürger sind, allein reisenden Minderjährigen und Nicht-Unionsbürgern bei grenzüberschreitenden Reisen innerhalb der Union verlangt werden (Personalausweis, Visum, Pass)

Lagen Portalverbund

  • Ausweise (1070100)
  • Auslandsaufenthalt (1120200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

Teaser

Sie haben Ihren Reisepass verloren? Dann müssen Sie dies anzeigen.

Volltext

Ist der Passinhaberin bzw. dem Passinhaber der Reisepass abhanden gekommen, d.h. der Pass ist unauffindbar, verlorengegangen oder entwendet worden, hat die Passinhaberin bzw. der Passinhaber die Pflicht, der Passbehörde unverzüglich den Verlust und ggf. das Wiederauffinden des Reisepasses anzuzeigen.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Sofern Sie kurzfristig einen Ersatz benötigen, kann Ihnen ein "Expresspass" (Bearbeitungsdauer max. 72 Stunden) oder ein "vorläufiger Reisepass"  ausgestellt werden.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Reisepass Meldung wegen Verlust
  • Ist der Passinhaberin bzw. dem Passinhaber der Reisepass abhanden gekommen, d.h. der Pass ist unauffindbar, verlorengegangen oder entwendet worden, hat die Passinhaberin bzw. der Passinhaber die Pflicht, der Passbehörde unverzüglich den Verlust und ggf. das Wiederauffinden des Reisepasses anzuzeigen.
  • Zuständig: Passbehörde der Wohnortgemeinde

Ansprechpunkt

Wenden Sie sich an die Passbehörde Ihrer Wohnortgemeinde.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

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