Staatliche Anerkennung reglementierter Sozialberufe/Fachkräfte Soziale Arbeit beantragen (Inland)
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (1040400)
- Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)
- Prüfung und Nachweise für Sachkunde und Sicherheit (2120300)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Wenn Sie einen hessischen Hochschulabschluss in einem Studiengang der Sozialen Arbeit sowie eine Praxisphase nach § 2 Absatz 2 des Sozialberufeanerkennungsgesetzes absolviert haben, können Sie die staatliche Anerkennung an Ihrer Hochschule beantragen.
Nachdem Sie einen Bachelor- oder Diplomabschluss an einer hessischen Hochschule in einem Studiengang der Sozialen Arbeit sowie eine Praxisphase nach § 2 Absatz 2 des Sozialberufeanerkennungsgesetzes absolviert haben, können Sie die staatliche Anerkennung als Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter, Sozialpädagogin oder Sozialpädagoge an Ihrer Hochschule beantragen. Die Hochschule prüft die Voraussetzungen. Wurden alle erforderlichen Leistungen nachweislich erbracht, wird Ihnen die staatliche Anerkennung durch Ihre Hochschule erteilt.
Die Praxisphase kann je nach Hochschule studienintegriert oder im Anschluss an das Studium als Berufspraktikum abgeleistet werden.
Die Hochschulen beraten und begleiten ihre Studierenden, Absolventinnen und Absolventen während der Praxisphase.
Die staatliche Anerkennung steht für eine vertiefte Eignung und Befähigung zu eigenverantwortlicher Arbeit in allen Bereichen der sozialen Arbeit und Sozialverwaltung. Sie wird in der Berufspraxis als Einstellungs- und Vergütungskriterium relevant. Darüber hinaus bietet die staatliche Anerkennung einen öffentlich-rechtlichen Berufsschutz, indem sie die Verankerung in unterschiedlichen Rechtsgebieten regelt, zum Beispiel beim Dienst- und Datenschutzrecht.
- Ausgefüllter Antrag
- Identitätsnachweis
- Nachweis eines Bachelor oder Diplomabschlusses in einem Studiengang der Sozialen Arbeit an einer hessischen Hochschule
- Zeugnis der abgeschlossenen Berufspraxisphase nach § 2 Absatz 2 des Sozialberufeanerkennungsgesetzes
- Schriftliche Bestätigung der Teilnahme an der Praxisbegleitveranstaltung
- Sie haben sich an Ihrer Hochschule über die Möglichkeit der Beantragung der staatlichen Anerkennung informiert oder im zuständigen Praxisreferat Ihrer Hochschule beraten lassen
- Sie haben einen Bachelor oder Diplomabschluss in einem Studiengang der Sozialen Arbeit an einer hessischen Hochschule absolviert
- Sie haben studienintegriert oder nach Beendigung Ihres Studiums ein Berufspraktikum nach § 2 Absatz 2 des Sozialberufeanerkennungsgesetzes absolviert
- Erfolgt das Berufspraktikum an Ihrer Hochschule postgradual, das heißt nach Abschluss Ihres Bachelorstudiums, sollten Sie das Anerkennungspraktikum innerhalb von drei Jahren nach Studienabschluss abgeschlossen haben. Nach Abschluss des berufspraktischen Anerkennungsjahres findet ein Kolloquium an Ihrer Hochschule statt
- Sie können durch Ihren Hochschulabschluss und Ihre Praxiserfahrungen nachweisen, dass Sie eine vertiefte Eignung und Befähigung zur selbstverantwortlichen Arbeit im Einsatzfeld soziale Arbeit und Sozialverwaltung besitzen
- Mit dem Antrag auf staatliche Anerkennung müssen der absolvierte Bachelor oder Diplomabschluss und das Berufspraktikum erfolgreich nachgewiesen sein
- Sofern alle Voraussetzungen erfüllt und alle erforderlichen Leistungen nachgewiesen worden sind, wird die staatliche Anerkennung durch Ihre Hochschule erteilt
Nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen variiert die Bearbeitungszeit von Hochschule zu Hochschule.
Bitte informieren Sie sich auf der Webseite Ihrer Hochschule beziehungsweise Ihres Fachbereichs über die jeweilige Antragsfrist.
Im Fall eines Nichtbestehens des Kolloquiums ergeht ein Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung. Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ergebnisses kann schriftlich Widerspruch eingereicht werden.
- Beantragen der staatlichen Anerkennung als Sozialarbeiterin/ Sozialarbeiter oder Sozialpädagogin/Sozialpädagoge an Ihrer Hochschule
- Welche Voraussetzungen zur vollständigen Anerkennung der Praxisphase vorliegen beziehungsweise welche Leistungen im Rahmen der praktischen Tätigkeit erbracht werden müssen, ist von den Antragstellerinnen/den Antragstellern an ihrer jeweiligen Hochschule herauszufinden
- Die Antragstellerin/der Antragsteller beantragt die staatliche Anerkennung als Sozialarbeiterin/ Sozialarbeiter oder Sozialpädagogin/Sozialpädagoge an ihrer/seiner Hochschule
- Die Antragstellerin/der Antragsteller kann einen Bachelor- oder Diplomabschluss in einem Studiengang der Sozialen Arbeit nachweisen
- Zusätzlich kann die Antragstellerin/der Antragsteller studienintegriertes oder postgraduales Berufspraktikum nach § 2 Absatz 2 des Sozialberufeanerkennungsgesetzes erfolgreich nachweisen
- Findet die Praxisphase nach Abschluss des Studiums in Form eines Anerkennungsjahres statt, sollte dieses innerhalb von drei Jahren nach Studienabschluss abgeschlossen sein
- Die zuständige Hochschule prüft alle Voraussetzungen und erteilt bei entsprechendem Vorliegen aller notwendigen Leistungen die staatliche Anerkennung
- Zuständig sind die staatlichen hessischen Hochschulen, an denen Studiengänge im Bereich Soziale Arbeit angeboten werden
Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein