Ausnahmegenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen nach § 70 StVZO beantragen
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Vorübergehende oder dauerhafte Mitnahme eines Kraftfahrzeugs in einen anderen Mitgliedstaat
- Transportgenehmigungen (2110200)
- Fahrzeugbesitz (1090200)
- Führerscheine (1090100)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO werden für Kraftfahrzeuge und ihre Kombinationen benötigt, die hinsichtlich ihrer Maße (Länge, Höhe, Breite), Gewichte (Achslasten, Gesamtmassen), Ausrüstung oder in sonstiger Weise von den Vorschriften der StVZO abweichen.
Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die nicht den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) entsprechen, benötigen für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Ausnahmegenehmigung.
Grundsätzlich gilt, dass Ausnahmen nur genehmigt werden dürfen, wenn alle zumutbaren Möglichkeiten zur Einhaltung der Vorschriften der StVZO und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) voll ausgeschöpft sind.
Ausnahmegenehmigungen können befristet und örtlich begrenzt erteilt werden.
In der Regel werden Ausnahmegenehmigungen einzelfallbezogen bearbeitet. Das bedeutet, dass jede Genehmigung nur für ein bestimmtes Fahrzeug mit einer fest eingetragenen Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) gültig ist.
Die Ausnahmegenehmigungen sind vom Fahrzeugführer durch eine Urkunde nachzuweisen, bei Fahrten mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
- Angabe der Halterdaten
- Bei Neubeantragung ein Gutachten (nicht älter als 18 Monate) zur Erlangung einer Ausnahmegenehmigung eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse anerkannten Technischen Dienstes
- Zur Verlängerung einer bereits bestehenden Ausnahmegenehmigung: Kopie der alten Ausnahmegenehmigung, ggf. muss ein Gutachten nachgereicht werden
- Zur Ergänzung oder Änderung einer bereits bestehenden Ausnahmegenehmigung: Ergänzungsgutachten nicht älter als 18 Monate (Sollen in Fahrzeugkombinationen wie Zügen oder Sattelkraftfahrzeugen andere als in der Ausnahmegenehmigung unter Angabe der Fahrzeugidentifizierungsnummer aufgeführte Zugfahrzeuge oder Anhänger verwendet werden, ist eine Ergänzung der Ausnahmegenehmigung erforderlich)
- Zur Umschreibung einer bereits bestehenden Ausnahmegenehmigung: Bestehende Ausnahmegenehmigung mit dem dazugehörigen Gutachten und die Zulassungsbescheinigungen
- Zulassungsbescheinigung bzw. Betriebserlaubnis der Fahrzeugkombination
- Ggf. alte Ausnahmegenehmigung
- Ggf. Versicherungsbescheinigung
- Bevollmächtigung, sofern der Antrag für einen Dritten gestellt wird
Grundsätzlich gilt, dass Ausnahmen nur genehmigt werden dürfen, wenn alle zumutbaren Möglichkeiten zur Einhaltung der Vorschriften der StVZO und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) voll ausgeschöpft sind.
- Sie können die Ausnahmegenehmigung schriftlich oder online beantragen.
- Bevor Sie eine Ausnahmegenehmigung für ein Fahrzeug beantragen können, benötigen Sie ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse anerkannten Technischen Dienstes.
- Aus dem Gutachten müssen die erforderlichen Ausnahmen von der StVZO, die Eignung des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination und die im Interesse der Verkehrssicherheit für erforderlich gehaltenen Auflagen und Bedingungen hervorgehen. Der Sachverständige hat die Ausnahmen konkret zu beschreiben und ihre Notwendigkeit zu begründen.
- Anschließend können Sie die Ausnahmegenehmigung beantragen.
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und erteilt Ihnen bei positiver Prüfung die Ausnahmegenehmigung.
Die Bearbeitungsdauer ist von Vollständigkeit des Antrages mit den beigefügten notwendigen Unterlagen und vom Bearbeitungsumfang abhängig.
Eine Fahrt mit dem Fahrzeug oder der Fahrzeugkombination darf nur nach Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vorgenommen werden.
- Widerspruch
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
Die Behördenentscheidung gibt Auskunft über den möglichen Rechtsbehelf.
Ausnahmegenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen Erteilung
Fahrzeuge bzw. Fahrzeugkombinationen, die in ihrer Bauart oder Beschaffenheit nicht der StVZO entsprechen, bedürfen einer Ausnahmegenehmigung
Zuständige Behörde: Regierungspräsidien, sofern nicht Zulassungsbehörden zuständig
Zuständig sind die Regierungspräsidien, wenn nicht die Zulassungsbehörden der Kreise und kreisfreien Städte zuständig sind.