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Ausnahmegenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen nach § 70 StVZO beantragen

Hessen 99026004001000, 99026004001000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99026004001000, 99026004001000

Leistungsbezeichnung

Ausnahmegenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen nach § 70 StVZO beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Land- und Forstwirtschaftliche Fahrzeuge (Synonym), Ausnahmegenehmigung § 70 StVZO (Synonym), Fahrzeuge (Synonym), Einzelbetriebserlaubnis (Synonym), Sattelkraftfahrzeuge (Synonym), Fahrzeugkombinationen (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Fahrzeugangelegenheiten (026)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

SDG Informationsbereiche

  • Vorübergehende oder dauerhafte Mitnahme eines Kraftfahrzeugs in einen anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Transportgenehmigungen (2110200)
  • Fahrzeugbesitz (1090200)
  • Führerscheine (1090100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

10.07.2024

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum

Teaser

Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO werden für Kraftfahrzeuge und ihre Kombinationen benötigt, die hinsichtlich ihrer Maße (Länge, Höhe, Breite), Gewichte (Achslasten, Gesamtmassen), Ausrüstung oder in sonstiger Weise von den Vorschriften der StVZO abweichen.

Volltext

Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die nicht den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) entsprechen, benötigen für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Ausnahmegenehmigung. 

Grundsätzlich gilt, dass Ausnahmen nur genehmigt werden dürfen, wenn alle zumutbaren Möglichkeiten zur Einhaltung der Vorschriften der StVZO und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) voll ausgeschöpft sind. 
Ausnahmegenehmigungen können befristet und örtlich begrenzt erteilt werden.

In der Regel werden Ausnahmegenehmigungen einzelfallbezogen bearbeitet. Das bedeutet, dass jede Genehmigung nur für ein bestimmtes Fahrzeug mit einer fest eingetragenen Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) gültig ist.

Die Ausnahmegenehmigungen sind vom Fahrzeugführer durch eine Urkunde nachzuweisen, bei Fahrten mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. 
 

Erforderliche Unterlagen

  • Angabe der Halterdaten 
  • Bei Neubeantragung ein Gutachten (nicht älter als 18 Monate) zur Erlangung einer Ausnahmegenehmigung eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse anerkannten Technischen Dienstes                
  • Zur Verlängerung einer bereits bestehenden Ausnahmegenehmigung: Kopie der alten Ausnahmegenehmigung, ggf. muss ein Gutachten nachgereicht werden 
  • Zur Ergänzung oder Änderung einer bereits bestehenden Ausnahmegenehmigung: Ergänzungsgutachten nicht älter als 18 Monate (Sollen in Fahrzeugkombinationen wie Zügen oder Sattelkraftfahrzeugen andere als in der Ausnahmegenehmigung unter Angabe der Fahrzeugidentifizierungsnummer aufgeführte Zugfahrzeuge oder Anhänger verwendet werden, ist eine Ergänzung der Ausnahmegenehmigung erforderlich) 
  • Zur Umschreibung einer bereits bestehenden Ausnahmegenehmigung: Bestehende Ausnahmegenehmigung mit dem dazugehörigen Gutachten und die Zulassungsbescheinigungen 
  • Zulassungsbescheinigung bzw. Betriebserlaubnis der Fahrzeugkombination 
  • Ggf. alte Ausnahmegenehmigung 
  • Ggf. Versicherungsbescheinigung 
  • Bevollmächtigung, sofern der Antrag für einen Dritten gestellt wird 

Voraussetzungen

Grundsätzlich gilt, dass Ausnahmen nur genehmigt werden dürfen, wenn alle zumutbaren Möglichkeiten zur Einhaltung der Vorschriften der StVZO und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) voll ausgeschöpft sind. 

Kosten

Gebühr: 10,20€ - 511€
Die Gebührenhöhe richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Dort wird für jede Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift der StVZO pro Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug/Halter eine Rahmengebühr festgelegt. Liegen bei Antragstellung mehrere baugleiche Fahrzeuge vor, kann eine verminderte Gebühr festgesetzt werden. Die genaue Höhe der Gebühr ist im Einzelfall vom Bearbeitungsaufwand und wirtschaftlichem Vorteil für den Antragsteller abhängig; die Festsetzung liegt im Ermessen der Behörde. Die Gebührenhöhe richtet sich u.a. auch nach der Geltungsdauer. Bei der Antragstellung ist deshalb Ihre Angabe zur gewünschten Geltungsdauer erforderlich.
Mehr erfahren

Verfahrensablauf

  • Sie können die Ausnahmegenehmigung schriftlich oder online beantragen. 
  • Bevor Sie eine Ausnahmegenehmigung für ein Fahrzeug beantragen können, benötigen Sie ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse anerkannten Technischen Dienstes.
  • Aus dem Gutachten müssen die erforderlichen Ausnahmen von der StVZO, die Eignung des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination und die im Interesse der Verkehrssicherheit für erforderlich gehaltenen Auflagen und Bedingungen hervorgehen. Der Sachverständige hat die Ausnahmen konkret zu beschreiben und ihre Notwendigkeit zu begründen. 
  • Anschließend können Sie die Ausnahmegenehmigung beantragen. 
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und erteilt Ihnen bei positiver Prüfung die Ausnahmegenehmigung.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist von Vollständigkeit des Antrages mit den beigefügten notwendigen Unterlagen und vom Bearbeitungsumfang abhängig.

Frist

Eine Fahrt mit dem Fahrzeug oder der Fahrzeugkombination darf nur nach Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vorgenommen werden.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Klage vor dem Verwaltungsgericht

Die Behördenentscheidung gibt Auskunft über den möglichen Rechtsbehelf.

Kurztext

Ausnahmegenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen Erteilung  
Fahrzeuge bzw. Fahrzeugkombinationen, die in ihrer Bauart oder Beschaffenheit nicht der StVZO entsprechen, bedürfen einer Ausnahmegenehmigung  
Zuständige Behörde: Regierungspräsidien, sofern nicht Zulassungsbehörden zuständig

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Zuständig sind die Regierungspräsidien, wenn nicht die Zulassungsbehörden der Kreise und kreisfreien Städte zuständig sind.

Formulare

nicht vorhanden