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Ausnahmegenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen Erteilung für Gabelstapler, Bagger, Planiermaschinen und Schaufellader

Hessen 99026004001008, 99026004001008 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99026004001008, 99026004001008

Leistungsbezeichnung

Ausnahmegenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen Erteilung für Gabelstapler, Bagger, Planiermaschinen und Schaufellader

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Schauffellader (Synonym), Stapler (Synonym), § 70 StVZO (Synonym), Bagger (Synonym), Planiermaschienen (Synonym), Einzelbetriebserlaubnis (Synonym), Fahrzeugkombinationen (Synonym), Ausnahmegenehmigung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Fahrzeugangelegenheiten (026)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

Verrichtungsdetail

für Gabelstapler, Bagger, Planiermaschinen und Schaufellader

SDG Informationsbereiche

  • Vorübergehende oder dauerhafte Mitnahme eines Kraftfahrzeugs in einen anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

01.07.2024

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum

Handlungsgrundlage

Teaser

Einzel-Ausnahmegenehmigungen werden für Kraftfahrzeuge und ihre Kombinationen benötigt, die hinsichtlich ihrer Maße (Länge, Höhe, Breite), Gewichte (Achslasten, Gesamtmassen), Ausrüstung oder in sonstiger Weise von den Vorschriften der StVZO abweichen.

Volltext

Bagger, Schaufellader und Planiermaschinen gelten als selbstfahrende Arbeitsmaschinen. (Gabel-)stapler sind den selbstfahrenden Arbeitsmaschinen zulassungsrechtlich gleichgestellt. Diese Fahrzeuge sind von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren befreit. Beträgt die durch die Bauart bedingte Höchstgeschwindigkeit mehr als 6 km/h und soll eine selbstfahrende Arbeitsmaschine oder ein Stapler auf öffentlichen Straßen in Betrieb genommen werden, so muss das Fahrzeug einem genehmigten Typen entsprechen oder eine Einzelgenehmigung (Betriebserlaubnis) besitzen. Bis zu einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h erhalten die Fahrzeuge kein amtliches Kennzeichen.  Stapler, wie auch selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 Km/h, dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie ein amtliches Kennzeichen (Kennzeichenschild mit grüner Beschriftung auf weißem Grund) führen. Sie unterliegen der Pflicht zur regelmäßigen Hauptuntersuchung und wenn sie mehr als 7.500 Kg Gesamtmasse haben auch den Vorschriften über die Sicherheitsprüfung.

Eine Einzelgenehmigung (Betriebserlaubnis) kann nur erteilt werden, wenn das Fahrzeug in vollem Umfang den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) und der FZV entspricht oder wenn für etwaige Abweichungen eine Ausnahmegenehmigung erteilt worden ist.

Erforderliche Unterlagen

  • Angabe der Halterdaten
  • Bei Neubeantragung ein Gutachten (nicht älter als 18 Monate) zur Erlangung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Unterschriftberechtigten eines nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Dienstes
    • Zur Verlängerung einer bereits bestehenden Ausnahmegenehmigung: Kopie der alten §70 STVZO Ausnahmegenehmigung, ggf. muss ein Gutachten nachgereicht werden
    • Zur Ergänzung oder Änderung einer bereits bestehenden Ausnahmegenehmigung: Ergänzungsgutachten nicht älter als 18 Monate (Sollen in Fahrzeugkombinationen wie Zügen oder Sattelkraftfahrzeugen andere als in der Ausnahmegenehmigung unter Angabe der Fahrzeugidentifizierungsnummer aufgeführte Zugfahrzeuge oder Anhänger verwendet werden, ist eine Ergänzung der Ausnahmegenehmigung erforderlich)
    • Zur Umschreibung einer bereits bestehenden Ausnahmegenehmigung: Bestehende Ausnahmegenehmigung mit dem dazugehörigen Gutachten und die Zulassungsbescheinigungen
  • Zulassungsbescheinigung bzw. Betriebserlaubnis der Fahrzeugkombination
  • Ggf. alte Ausnahmegenehmigung
  • Ggf. Versicherungsbescheinigung
  • Bevollmächtigung, sofern der Antrag für einen Dritten gestellt wird

Voraussetzungen

Grundsätzlich gilt, dass Ausnahmen nur genehmigt werden dürfen, wenn alle zumutbaren Möglichkeiten zur Einhaltung der Vorschriften der StVZO und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) voll ausgeschöpft sind.

Kosten

Die Gebührenbescheide richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Dort wird für jede Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift der StVZO pro Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug/Person eine Rahmengebühr von 10,20 € bis 511,00 € festgelegt; liegen bei Antragstellung mehrere baugleiche Fahrzeuge vor, kann eine verminderte Gebühr festgesetzt werden. Die genaue Höhe der Gebühr ist im Einzelfall vom Bearbeitungsaufwand und wirtschaftlichem Vorteil für den Antragsteller abhängig; die Festsetzung liegt im Ermessen der Behörde.

Die Gebührenhöhe richtet sich u.a. auch nach der Geltungsdauer. Bei der Antragstellung ist deshalb Ihre Angabe zur gewünschten Geltungsdauer erforderlich.

Verfahrensablauf

Sie können die Ausnahmegenehmigung schriftlich oder online beantragen.

Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und erteilt Ihnen bei positiver Prüfung die Ausnahmegenehmigung.

Bearbeitungsdauer

Sind die Unterlagen vollständig, wird Ihr Antrag zeitnah bearbeitet.

Frist

Keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach Ihrem Wohnort bzw. dem Sitz Ihres Unternehmens. 

Rechtsbehelf

Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage

Kurztext

  • Ausnahmegenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen Erteilung für Gabelstapler, Bagger, Planiermaschinen und Schaufellader
  • Bagger, Schaufellader und Planiermaschinen gelten als selbstfahrende Arbeitsmaschinen. (Gabel)stapler sind den selbstfahrenden Arbeitsmaschinen zulassungsrechtlich gleichgestellt. Diese Fahrzeuge sind von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren befreit. Beträgt die durch die Bauart bedingte Höchstgeschwindigkeit mehr als 6 km/h und soll eine selbstfahrende Arbeitsmaschine oder ein Stapler auf öffentlichen Straßen in Betrieb genommen werden, so muss das Fahrzeug einem genehmigten Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung (Betriebserlaubnis) besitzen.
  • Zuständige Stelle: Richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an das zuständige Regierungspräsidium.

Zuständige Stelle

Formulare

Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein