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Ausnahmegenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen Erteilung über 3,5 t

Hessen 99026004001006, 99026004001006 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99026004001006, 99026004001006

Leistungsbezeichnung

Ausnahmegenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen Erteilung über 3,5 t

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Ausnahmegenehmigung § 70 StVZO (Synonym), Land- oder Forstwirtschaftliche Fahrzeuge (Synonym), Turmdrehkräne (Synonym), Sattelkraftfahrzeuge (Synonym), Kräne (Synonym), Fahrzeugkombinationen (Synonym), Einzelbetriebserlaubnis (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Fahrzeugangelegenheiten (026)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

Verrichtungsdetail

über 3,5 t

SDG Informationsbereiche

  • Vorübergehende oder dauerhafte Mitnahme eines Kraftfahrzeugs in einen anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Transportgenehmigungen (2110200)
  • Führerscheine (1090100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

08.08.2024

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum

Teaser

Einzel-Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO werden für Kraftfahrzeuge und ihre Kombinationen benötigt, die hinsichtlich ihrer Maße (Länge, Höhe, Breite), Gewichte (Achslasten, Gesamtmassen), Ausrüstung oder in sonstiger Weise von den Vorschriften der StVZO abweichen.

Volltext

Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die nicht den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) entsprechen, benötigen für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 StVZO. Neben einer Dauergenehmigung kann auch Ausnahmegenehmigung für Einzelfahrten erteilt werden.

Sie dürfen nur in dem Umfang genehmigt werden, der für den beabsichtigten Zweck unumgänglich notwendig ist (strenger Maßstab); aus wirtschaftlichen Gründen alleine darf keine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.

Die Ausnahmegenehmigungen für Einzelfahrten können grundsätzlich mit einer Geltungsdauer von bis zu zwei Monaten erteilt werden.

Die Einzelfahrt-Ausnahmegenehmigungen sind vom Fahrzeugführer durch eine Urkunde nachzuweisen, bei Fahrten mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

Erforderliche Unterlagen

  • Angaben der Halterdaten
  • bei Neubeantragung ein aktuelles Gutachten zur Erlangung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) einer amtlich anerkannten sachverständigen Person für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse anerkannten Technischen Dienstes           
  • Nachweis über die Kennzeichenreservierung, soweit erfolgt
  • Versicherungsbescheinigung
  • Kopie/n der Zulassungsbescheinigung/en bzw. Betriebserlaubnis der Fahrzeugkombination
  • Ggf. bisherige Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO

Voraussetzungen

Grundsätzlich gilt, dass Ausnahmen nur genehmigt werden dürfen, wenn alle zumutbaren Möglichkeiten zur Einhaltung der Vorschriften der StVZO und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) voll ausgeschöpft sind.

Kosten

Gebühr: 10,20€ - 511€
Die Gebührenbescheide richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Dort wird für jede Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift der StVZO pro Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug/Halter eine Rahmenge-bühr von 10,20 € bis 511,00 € festgelegt; liegen bei Antragstellung mehrere baugleiche Fahrzeuge vor, kann eine verminderte Gebühr festgesetzt werden. Die genaue Höhe der Gebühr ist im Einzelfall vom Bearbeitungsaufwand und wirtschaftlichem Vorteil für den Antragsteller abhängig; die Festsetzung liegt im Ermessen der Behörde. Die Gebührenhöhe richtet sich u.a. auch nach der Geltungsdauer. Bei der Antragstellung ist deshalb Ihre Angabe zur gewünschten Geltungsdauer erforderlich.

Verfahrensablauf

Sie können die Ausnahmegenehmigung schriftlich oder online beantragen.

Bevor Sie eine Ausnahmegenehmigung für ein Fahrzeug beantragen können, benötigen Sie ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse anerkannten Technischen Dienstes.

Aus dem Gutachten müssen die erforderlichen Ausnahmen von der StVZO, die Eignung des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination und die im Interesse der Verkehrssicherheit für erforderlich gehaltenen Auflagen und Bedingungen hervorgehen. Der oder die Sachverständige hat die Ausnahmen konkret zu beschreiben und ihre Notwendigkeit zu begründen.

Anschließend können Sie die Ausnahmegenehmigung beantragen.

Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und erteilt Ihnen bei positiver Prüfung die Ausnahmegenehmigung.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Sie müssen bei der Antragstellung keine gesetzlichen Fristen beachten.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach Ihrem Wohnort bzw. dem Sitz Ihres Unternehmens. 

In einigen Fällen muss eine zusätzliche Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO bzw. § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO beantragt werden, sofern bestimmte Obergrenzen bezüglich Gewichts, Höhe oder Breite überschritten werden.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Ausnahmegenehmigung für Einzelfahrten Erteilung über 3,5 t
  • Fahrzeuge bzw. Fahrzeugkombinationen, die in ihrer Bauart oder Beschaffenheit nicht der StVZO entsprechen, bedürfen einer Ausnahmegenehmigung
  • Ausnahmen werden befristet erteilt
  • Zuständig: Bezirksregierungen

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Örtlich zuständiges Regierungspräsidium, sofern nicht die örtlich zuständige Kfz-Zulassungsbehörde zuständig ist.

Formulare

Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich:

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein