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Frist für das Erlöschen der Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen verlängern

Hessen 99050053020001, 99050053020001 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99050053020001, 99050053020001

Leistungsbezeichnung

Frist für das Erlöschen der Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen verlängern

Leistungsbezeichnung II

Frist für das Erlöschen der Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen verlängern

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Jahresfrist verlängern (Synonym), Verlängerung der Frist (Synonym), Verlängerung der Erlöschensfrist (Synonym), Striptease (Synonym), Schaustellung von Personen (Synonym), Erlöschensfrist (Synonym), Tabledance (Synonym), Erlöschen der Erlaubnis (Synonym), Veranstaltung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Gewerbe (050)

Verrichtungskennung

Verlängerung (020)

Verrichtungsdetail

der Erlöschensfrist

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

11.06.2024

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlicher Raum

Teaser

Wenn Ihre Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen zu erlöschen droht, können Sie eine Verlängerung der Frist für das Erlöschen der Erlaubnis beantragen. Näheres erfahren Sie hier.

Volltext

Wenn Ihre Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen zu erlöschen droht, weil der Betrieb innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis nicht begonnen oder während eines Zeitraums von einem Jahr nicht mehr ausgeübt wurde, können Sie eine Verlängerung der Frist für das Erlöschen der Erlaubnis beantragen.

Die Entscheidung über die Fristverlängerung steht im Ermessen der Behörde. Eine Fristverlängerung kann nur gewährt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund kann angenommen werden, wenn Umstände, die nicht von Ihnen zu vertreten sind und außerhalb des Ihnen zurechenbaren Verantwortungsbereichs liegen, Ihnen als Erlaubnisinhaber die Fristwahrung unmöglich machen. Weiterhin berücksichtigt die Behörde, ob das Interesse der Allgemeinheit einer Fristverlängerung entgegensteht und ob ein erneutes Erlaubnisverfahren erforderlich erscheint. Eine Verlängerung kann demnach in Betracht kommen bei Erkrankung, bei unverschuldeter Zerstörung der Anlage oder der Betriebsräume, nicht dagegen bei vorübergehender Zahlungsunfähigkeit oder einer zwischenzeitlichen Gewerbeuntersagung.

Erforderliche Unterlagen

  • Die erteilte Erlaubnis für die gewerbsmäßige Schaustellung von Personen
  • Unterlagen, die das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Verlängerung der Erlöschensfrist belegen

Voraussetzungen

  • Vorliegen eines wichtigen Grundes
  • Antragstellung vor Ablauf der Jahresfrist

Kosten

Die Gebühren richten sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Die Fristverlängerung muss vor Ablauf der Frist für das Erlöschen der Erlaubnis beantragt werden.

Die Jahresfrist beginnt mit der Erteilung der Erlaubnis, d. h. ab dem Zeitpunkt, ab dem die Erlaubnis dem berechtigten Adressaten zugegangen ist.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Dies richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften:

  • Widerspruch
  • Klage vor dem örtlich zuständigen Verwaltungsgericht

Kurztext

  • Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen Verlängerung der Erlöschensfrist
  • Schaustellungen von Personen sind Veranstaltungen, bei denen vor allem das körperliche Aussehen der zur Schau gestellten Personen im Vordergrund steht.
  • Die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen erlischt, wenn der Betrieb innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis nicht begonnen oder während eines Zeitraums von einem Jahr nicht mehr ausgeübt wurde.
  • Es kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes eine Verlängerung der genannten Fristen beantragt werden.
  • Zuständigkeit richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht.

Zuständig für die Fristverlängerung ist die Behörde, die die Erlaubnis erteilt hat.

Ansprechpunkt

Ordnungsamt/Gewerbeamt der Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung

Zuständige Stelle

Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk Sie das Gewerbe ausüben. In der Regel ist dies dieselbe Behörde, welche Ihnen die Erlaubnis erteilt hat.

Formulare

nicht vorhanden