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Abgeschlossenen Jagdpachtvertrag anzeigen

Hessen 99067002261000, 99067002261000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99067002261000, 99067002261000

Leistungsbezeichnung

Abgeschlossenen Jagdpachtvertrag anzeigen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Jagdpacht (Synonym), Jagd (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Jagd (067)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

02.02.2023

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV)

Teaser

Wenn Sie mindestens seit drei Jahren einen Jagdschein besitzen, können Sie Jagdflächen pachten.

Volltext

Das Recht, auf dem eigenen Grund und Boden der freien Landschaft (Feld, Wiese, Wald, Wasserflächen) Wild zu hegen, zu bejagen und sich anzueignen, kann verpachtet werden. Hierzu ist der Abschluss eines Jagdpachtvertrages zwischen Grundeigentümer/in und Jagdpächter/in nötig. Der/die Verpächter/in muss der zuständigen Jagdbehörde den Jagdpachtvertrag innerhalb eines Monats nach Vertragsabschluss anzeigen.

Erforderliche Unterlagen

Jagdpachtvertrag

Voraussetzungen

Keine

Kosten

Verwaltungsgebühr: 60€ - 90€
Die Anzeige von Jagdpachtverträgen ist nach Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (VwKostO-MUKLV) kostenfrei. Beanstandungen eines Jagdpachtvertrags nach § 10 Absatz 2 HJagdG in Verbindung mit § 12 Absatz 1 BJagdG sind hingegen kostenpflichtig.
Mehr erfahren

Verfahrensablauf

Reichen Sie den Jagdpachtvertrag nach Abschluss schriftlich bei der zuständigen unteren Jagdbehörde ein.

Diese prüft den Vertrag und meldet Beanstandungen binnen drei Wochen per Beanstandungsbescheid.

Vor Ablauf der drei Wochen-Frist darf die Jagd nicht ausgeübt werden, sofern nicht die zuständige Stelle die Jagdausübung zu einem früheren Zeitpunkt gestattet.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Es muss die Anzeigefrist von einem Monat eingehalten werden. Die zuständige untere Jagdbehörde kann den Vertrag binnen drei Wochen nach Eingang der Anzeige beanstanden, wenn die Vorschriften über die Pachtdauer nicht beachtet sind oder wenn zu erwarten ist, dass durch eine vertragsmäßige Jagdausübung die Vorschriften des Jagdrechts verletzt werden.

Innerhalb dieser drei Wochen darf der/die Pächter/in die Jagd nicht ausüben, sofern nicht die zuständige Stelle die Jagdausübung zu einem früheren Zeitpunkt gestattet.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Die verpachtete bzw. angepachtete Fläche ist in den Jagdschein der Jagdpächterin/ des Jagdpächters einzutragen (§ 11 Absatz 7 BJagdG).

Jagdpachtverträge sind privatrechtliche Verträge. Hierfür gibt es kein behördlich vorgeschriebenes Formular. Das Schriftformerfordernis für Jagdpachtverträge regelt § 11 Abs. 4 BJagdG.

Musterpachtverträge werden u.a. durch die Jagdverbände oder Landnutzungsverbände bereitgestellt.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Jagdpachtvertrag Entgegennahme
  • Jägerinnen und Jäger können Feld, Wald, Wiese und Gewässer pachten, um dort die Jagd ausüben zu können
  • Abschluss eines Jagdpachtvertrages zwischen Grundeigentümer/in und Jägerin/Jäger nötig
  • zuständig: Untere Jagdbehörde
     

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an die Untere Jagdbehörde, in deren Aufsichtsgebiet die Jagdfläche liegt.

Zuständige Stelle

Untere Jagdbehörde

Formulare

nicht vorhanden