Abgeschlossenen Jagdpachtvertrag anzeigen
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Wenn Sie mindestens seit drei Jahren einen Jagdschein besitzen, können Sie Jagdflächen pachten.
Das Recht, auf dem eigenen Grund und Boden der freien Landschaft (Feld, Wiese, Wald, Wasserflächen) Wild zu hegen, zu bejagen und sich anzueignen, kann verpachtet werden. Hierzu ist der Abschluss eines Jagdpachtvertrages zwischen Grundeigentümer/in und Jagdpächter/in nötig. Der/die Verpächter/in muss der zuständigen Jagdbehörde den Jagdpachtvertrag innerhalb eines Monats nach Vertragsabschluss anzeigen.
Reichen Sie den Jagdpachtvertrag nach Abschluss schriftlich bei der zuständigen unteren Jagdbehörde ein.
Diese prüft den Vertrag und meldet Beanstandungen binnen drei Wochen per Beanstandungsbescheid.
Vor Ablauf der drei Wochen-Frist darf die Jagd nicht ausgeübt werden, sofern nicht die zuständige Stelle die Jagdausübung zu einem früheren Zeitpunkt gestattet.
Es muss die Anzeigefrist von einem Monat eingehalten werden. Die zuständige untere Jagdbehörde kann den Vertrag binnen drei Wochen nach Eingang der Anzeige beanstanden, wenn die Vorschriften über die Pachtdauer nicht beachtet sind oder wenn zu erwarten ist, dass durch eine vertragsmäßige Jagdausübung die Vorschriften des Jagdrechts verletzt werden.
Innerhalb dieser drei Wochen darf der/die Pächter/in die Jagd nicht ausüben, sofern nicht die zuständige Stelle die Jagdausübung zu einem früheren Zeitpunkt gestattet.
Die verpachtete bzw. angepachtete Fläche ist in den Jagdschein der Jagdpächterin/ des Jagdpächters einzutragen (§ 11 Absatz 7 BJagdG).
Jagdpachtverträge sind privatrechtliche Verträge. Hierfür gibt es kein behördlich vorgeschriebenes Formular. Das Schriftformerfordernis für Jagdpachtverträge regelt § 11 Abs. 4 BJagdG.
Musterpachtverträge werden u.a. durch die Jagdverbände oder Landnutzungsverbände bereitgestellt.
- Jagdpachtvertrag Entgegennahme
- Jägerinnen und Jäger können Feld, Wald, Wiese und Gewässer pachten, um dort die Jagd ausüben zu können
- Abschluss eines Jagdpachtvertrages zwischen Grundeigentümer/in und Jägerin/Jäger nötig
- zuständig: Untere Jagdbehörde
Bitte wenden Sie sich an die Untere Jagdbehörde, in deren Aufsichtsgebiet die Jagdfläche liegt.