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Herstellung Gehwegüberfahrt beantragen

Hessen 99108015182000, 99108015182000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99108015182000, 99108015182000

Leistungsbezeichnung

Herstellung Gehwegüberfahrt beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Bordsteinabsenkung (Synonym), Grundstückszufahrt (Synonym), Gehwegüberfahrt (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Straßenverkehr (108)

Verrichtungskennung

Herstellung (182)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Hausbau und Immobilienerwerb (1050100)
  • Bauverfahren (2050500)
  • Bauplanung (2050400)
  • Wohnen und Umzug (1050200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

26.10.2023

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen

Teaser

Sie benötigen für Ihre Grundstückszufahrt innerorts eine bauliche Änderung der Straße. Diese ist bei der zuständigen Straßenbaubehörde zu beantragen.   

Volltext

Sie sind Eigentümer oder Eigentümerin eines Grundstücks innerhalb der Ortslage. Sie möchten eine Zufahrt zu Ihrem Grundstück herstellen lassen, um eine Garage oder einen Kfz-Stellplatz von der Straße aus mit einem Kraftfahrzeug anzufahren. Hierzu bedarf es häufig einer baulichen Änderung der Straße, wie z. B. einer Absenkung des Bordsteines. Diese ist bei der zuständigen Straßenbaubehörde zu beantragen.  

Im Regelfall werden Bordsteinabsenkungen oder sonstige Anpassungen der Straße durch die zuständige Straßenbaubehörde selbst oder einem von ihr beauftragten Unternehmen hergestellt. Im Ausnahmefall können diese mit Zustimmung der zuständigen Behörde auch durch ein vom Anlieger selbst beauftragtes Unternehmen hergestellt werden. Hierzu gibt Ihnen Ihre Stadt oder Gemeinde Auskunft.

Sämtliche Kosten für die Änderungen an der Straße müssen Sie selbst tragen. Dies gilt auch für die Verwaltungskosten, die ggf. von der zuständigen Straßenbaubehörde festgesetzt werden.
 

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag des Grundstückseigentümers oder der Grundstückseigentümerin mit maßstäblicher Planskizze
  • ggf. erforderlich: geeigneter Nachweis der Eigentümerstellung (Grundbuchauszug oder Notarvertrag) 
  • bei Antragstellung durch Bevollmächtigten: Vollmacht des Grundstückseigentümers oder Grundstückseigentümerin.
  • ggf. weitere Unterlagen erforderlich, wie Fotos oder Auszüge aus dem Liegenschaftskataster 
  • Zu den erforderlichen Unterlagen berät Sie die zuständige Behörde 
     

Voraussetzungen

Der Antragstellende muss gleichzeitig der Eigentümer oder die Eigentümerin des anliegenden Grundstücks sein. Hierfür ist ggf. ein geeigneter Nachweis (Grundbuchauszug oder Notarvertrag) erforderlich. 

Sie verfügen alternativ über eine Vollmacht des Grundstückseigentümers oder der Grundstückseigentümerin.
 

Kosten

Es entstehen Verwaltungskosten und Kosten für die Änderungen an der Straße.
Die Verwaltungskosten und die Herstellungskosten sind abhängig von der Größe und Beschaffenheit der Änderungen an der öffentlichen Straße. Sie werden Ihnen von der zuständigen Straßenbaubehörde mitgeteilt.
Alle Kosten müssen vom Anlieger getragen werden. 
 

Verfahrensablauf

Sie beantragen die bauliche Änderung der Straße mit allen erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Straßenbaubehörde. Sobald der Antrag vorliegt, wird geprüft, ob der Antrag vollständig ist. Wenn noch erforderliche Unterlagen fehlen, erhalten Sie eine Mitteilung der zuständigen Behörde. Ggf. ist auch ein Vor-Ort-Termin notwendig. Es wird dann geprüft, ob Gründe gegen die Änderung der Straße sprechen. Nach der Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie eine Entscheidung.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer des Antrags und der baulichen Änderun-gen an der Straße sind einzelfallabhängig. 

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Klage vor dem Verwaltungsgericht
     

Kurztext

  • Gehwegüberfahrten Herstellung    
  • Ein Grundstückseigentümer oder eine Grundstücksei-gentümerin eines Grundstücks innerhalb der Ortslage benötigt eine Zufahrt zum Grundstück 
  • Es bedarf hierfür häufig einer baulichen Änderung der Straße, wie z. B. einer Absenkung des Bordsteines
  • Diese ist bei der zuständigen Straßenbaubehörde zu beantragen.
  • Herstellung: Im Regelfall führt die zuständige Straßen-baubehörde die Herstellung selbst durch oder beauftragt ein Unternehmen; Ausnahmen sind ggf. möglich. Hierzu berät die zuständige Straßenbaubehörde.
  • Kostentragung: Die Herstellungskosten und Verwal-tungskosten sind durch den Grundstückseigentümer oder die Grundstückseigentümerin zu tragen. 
  • Zuständige Behörde: Straßenbaubehörde
     

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Straßenbaubehörde

Formulare

nicht vorhanden