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Anerkennung als Prüfsachverständige für technische Gebäudeausrüstung beantragen

Hessen 99012065016000, 99012065016000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99012065016000, 99012065016000

Leistungsbezeichnung

Anerkennung als Prüfsachverständige für technische Gebäudeausrüstung beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Prüfsachverständiger (Synonym), TGA (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Baurecht (012)

Verrichtungskennung

Anerkennung (016)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Aus-, Weiterbildung und Sachkunde (2030300)
  • Berufszulassungen und Berechtigungen (1040500)

Einheitlicher Ansprechpartner

Ja

Fachlich freigegeben am

06.11.2023

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen

Handlungsgrundlage

  • § 20 HPPVO - Besondere Voraussetzungen, Anerkennungsbehörde
  • § 21 HPPVO - Fachrichtungen
  • § 22 HPPVO - Aufgabenerledigung
  • § 1 TPruefV - Anwendungsbereich 
  • § 2 TPruefV - Prüfungen 

Teaser

Wenn Sie Ingenieur sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Prüfsachverständiger für technische Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden werden. 

Volltext

Sie können sich als Ingenieur unter bestimmten Voraussetzungen als Prüfsachverständiger für technische Anlagen und Einrichtungen anerkennen lassen.

Die Prüfsachverständigen für technische Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden bescheinigen nach selbst durchgeführter Prüfung die Übereinstimmung der zu prüfenden technischen Anlagen und Einrichtungen mit den bauordnungsrechtlichen Anforderungen. Werden festgestellte Mängel nicht in der von den Prüfsachverständigen festgelegten Frist beseitigt, haben sie die untere Bauaufsichtsbehörde zu unterrichten.

Erforderliche Unterlagen

  • ausgefülltes Antragsformular
  • Lebenslauf
  • Führungszeugnis
  • Datenbogen
  • Erklärungsbogen
  • Einwilligung in die Verwendung personenbezogener Daten
  • Berufshaftpflichtversicherung
  • Freistellungsbescheinigung (nur für    Hochschullehrer/innen)
  • Erklärung des Arbeitgebers (nur für Mitarbeiter von Prüforganisationen)
  • Nachweis eines abgeschlossenen Ingenieurstudiums
  • Nachweise über die praktische, mindestens fünfjährige spezielle Berufserfahrung in dem/den beantragten Fachgebiet/en
  • Nachweise über mindestens 2 Jahre Mitwirkung bei Prüfungen in dem/den beantragten Fachgebiet/en
  • Liste der erforderlichen Prüfgeräte und Hilfsmittel
     

Voraussetzungen

  • Sie müssen den Nachweis eines abgeschlossenen Ingenieurstudiums erbringen. 
  • Sie müssen die Nachweise über die praktische, mindestens fünfjährige spezielle Berufserfahrung in dem/den beantragten Fachgebiet/en erbringen.
  • Sie müssen Nachweise über mindestens 2 Jahre Mitwirkung bei Prüfungen in dem/den beantragten Fachgebiet/en erbringen.

Kosten

Verwaltungsgebühr: 125€
Jahresgebühr
Verwaltungsgebühr: 575€ - 748€
Einmalige Verfahrensgebühr

Verfahrensablauf

Nachdem Sie den Antrag auf Eintragung als Prüfsachverständiger gestellt haben, müssen Sie den Nachweis der besonderen Sachkunde in der Fachrichtung, auf die sich die Prüftätigkeit beziehen soll, durch ein von der Anerkennungsbehörde beauftragtes Fachgutachten einer von der obersten Bauaufsichtsbehörde bestimmten Stelle erbringen. 

Bearbeitungsdauer

3 Monat(e)
Voraussetzung ist, dass die Unterlagen vollständig vorliegen.

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Sie können Widerspruch einlegen.

Kurztext

  • Antrag für Prüfsachverständige für technische Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden
  • Die Bestellung bezieht sich auf folgende Fachrichtungen:
    • Lüftungsanlagen
    • CO-Warnanlagen
    • Rauch- und Wärmeabzugsanlagen
    • Druckbelüftungsanlagen
    • Feuerlöschanlagen
    • Brandmelde- und Alarmierungsanlagen
    • Sicherheitsstromversorgungen
  • Anmeldungen erfolgen schriftlich 
  • Zuständigkeit: Ingenieurkammer Hessen  
     

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Zuständig ist die Ingenieurkammer Hessen.

Formulare

nicht vorhanden