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Verpflichtung zur Übernahme einer Baulast erklären

Hessen 99012088261000, 99012088261000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99012088261000, 99012088261000

Leistungsbezeichnung

Verpflichtung zur Übernahme einer Baulast erklären

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Baulastenkataster (Synonym), Baulast (Synonym), Baulasteintragung (Synonym), Begünstigungen Grundstück eintragen (Synonym), Eintrag Baulastenverzeichnis (Synonym), Belastungen Grundstück eintragen (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Baurecht (012)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

  • Kauf und Verkauf von Immobilien, einschließlich aller Bedingungen und Pflichten im Zusammenhang mit der Besteuerung, dem Eigentum oder der Nutzung von Immobilien (auch als Zweitwohnsitz)

Lagen Portalverbund

  • Hausbau und Immobilienerwerb (1050100)
  • Bauplanung (2050400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

05.10.2023

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen

Teaser

Baulasten sind öffentlich-rechtliche Verpflichtungserklärungen, mit denen sich die jeweiligen Grundstückseigentümer zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen auf ihrem Grundstück verpflichten.

Volltext

Als Bauwillige können Sie die gesetzlichen Anforderungen an ein Bauvorhaben nicht immer auf dem eigenen Grundstück erfüllen – zum Beispiel bei der Herstellung der erforderlichen Ver- und Entsorgungsleitungen, Stellplätze, des Zugangs, der Durchfahrt zum eigenen Grundstück oder der Einhaltung der Abstandsflächen. Durch die Eintragung einer sogenannten Baulast auf einem anderen – in der Regel benachbarten Grundstück – kann die Genehmigungsfähigkeit eines bestimmten Bauvorhabens dennoch hergestellt werden.

Eine Baulast ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, die eine Eigentümerin oder einen Eigentümer (oder auch den oder die Erbbau- oder Nießbrauchberechtigte/Nießbrauchberechtigten) eines Grundstücks gegenüber der Bauaufsicht zu Gunsten des Bauvorhabens einer oder eines Dritten – in der Regel einer Nachbarin oder eines Nachbarn, eingeht. Mit der Eintragung einer Baulast übernimmt die Eigentümerin oder der Eigentümer des belasteten Grundstücks dauerhaft die Verpflichtung, bestimmte Dinge zu tun, zu dulden oder zu unterlassen.

Damit eine Baulast wirksam wird, muss sie in das sogenannte Baulastenverzeichnis eingetragen werden.

Die Baulast ist für alle Rechtsnachfolger bindend.
 

Erforderliche Unterlagen

  • Formloser Antrag digital oder analog
  • Benennung des Grundstücks/Flurstücks (Straße und Hausnummer oder Katasterbezeichnung), auf das sich die Auskunft bezieht
  • Darlegung Ihres berechtigten Interesses

Voraussetzungen

Öffentliches Interesse an der Baulast.

Kosten

Gebühr: 65€ - 440€
Die Kommunen können durch Satzung eigene Gebührenhöhen festsetzen.

Verfahrensablauf

Sie stellen einen Antrag digital oder analog je nach zuständiger unterer Bauaufsichtsbehörde.

Bearbeitungsdauer

Variiert je nach Bauaufsicht.

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Eintragungen im Baulastenverzeichnis können nur mit Zustimmung der unteren Bauaufsichtsbehörde geändert oder gelöscht werden.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Baulast - Verpflichtungserklärung zur Übernahme (Übernahmeerklärung) Entgegennahme Begründung einer Verpflichtung zu Gunsten oder zu Lasten eines Grundstücks 
  • Mit der Eintragung einer Baulast übernimmt die Eigentümerin oder der Eigentümer des belasteten Grundstücks dauerhaft die Verpflichtung, bestimmte Dinge zu tun, zu dulden oder zu unterlassen.
  • Zuständig: Die untere Bauaufsichtsbehörde (Bauaufsichtsbehörden der Landkreise, der kreisfreien Städte und der Sonderstatusstädte)
     

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Untere Bauaufsichtsbehörde (Bauaufsichtsbehörden der Landkreise, der kreisfreien Städte und der Sonderstatusstädte)

Formulare

nicht vorhanden