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Beratung zu den Bauvorschriften in Anspruch nehmen

Hessen 99012068018000, 99012068018000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99012068018000, 99012068018000

Leistungsbezeichnung

Beratung zu den Bauvorschriften in Anspruch nehmen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Gebäude (Synonym), Bauverwaltung (Synonym), Hessische Bauordnung (Synonym), Errichtung (Synonym), Bauantrag (Synonym), Wohnungsbau (Synonym), Bauen (Synonym), Baurecht (Synonym), Hausbau (Synonym), Baugenehmigung (Synonym), Bauvoranfrage (Synonym), Baugenehmigungsverfahren (Synonym), Baubeginn (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Baurecht (012)

Verrichtungskennung

Beratung (018)

SDG Informationsbereiche

  • Kauf und Verkauf von Immobilien, einschließlich aller Bedingungen und Pflichten im Zusammenhang mit der Besteuerung, dem Eigentum oder der Nutzung von Immobilien (auch als Zweitwohnsitz)

Lagen Portalverbund

  • Hausbau und Immobilienerwerb (1050100)
  • Bauplanung (2050400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

27.09.2023

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen (HMWEVW)

Teaser

Bei der Bauberatung können Sie Sich Informationen im Vorfeld der Bauantragstellung über erforderlichen Formalitäten sowie über die Chancen für die Genehmigung Ihres Vorhabens einholen.

Volltext

Sie können in bestimmten Fällen eine Beratung zu einzelnen rechtlichen Voraussetzungen zu Ihrem Bauvorhaben in Anspruch nehmen. Im Falle eines vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens gilt dies, soweit sich die Beratung auf Sachverhalte bezieht, die nicht Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung sind.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

Im Falle eines vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens darf sich die Beratung nur auf Sachverhalte beziehen, die nicht Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung sind.

Kosten

DIe Kosten werden nach dem Zeitaufwand der Beratung berechnet.

Verfahrensablauf

Sie machen in der Regel einen Termin mit der für Ihr Vorhaben ört-lich zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde zur Beratung.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Es gibt keine Fristen.

Weiterführende Informationen

Hinweise

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Einzelne rechtliche Voraussetzungen zum Bauvorhaben Beratung
  • Informationen zu Formalitäten und Chancen auf Genehmigung des Bauvorhabens
  • Beratung Bauherrschaft und sonstiger am Bau Beteiligter
  • In den Fällen der §§ 63 bis 65 Hessischer Bauordnung (HBO)
  • im Falle des § 65 HBO gilt dies, soweit sich die Beratung auf Sachverhalte bezieht, die nicht Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung sind
  • Zuständig: Die untere Bauaufsichtsbehörde (Bauaufsichtsbehörden der Landkreise, der kreisfreien Städte und der Sonderstatusstädte).
     

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an die untere Bauaufsichtsbehörde Ihres Landkreises, Ihrer kreisfreien Stadt oder Sonderstatusstadt.

Zuständige Stelle

Zuständig sind die unteren Bauaufsichtsbehörden.

Formulare

nicht vorhanden