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Begleitung des Kindes auf der Suche nach der Herkunft Begleitung

Hessen 99013018207000, 99013018207000 Typ 3b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99013018207000, 99013018207000

Leistungsbezeichnung

Begleitung des Kindes auf der Suche nach der Herkunft Begleitung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 3b

Begriffe im Kontext

Adoption Beratung (Synonym), Abstammung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Adoption (013)

Verrichtungskennung

Begleitung (207)

SDG Informationsbereiche

  • Geburt, Sorgerecht für Minderjährige, elterliche Pflichten, Vorschriften für Leihmutterschaft und Adoption, einschließlich Stiefkindadoption, Unterhaltspflichten für Kinder bei grenzüberschreitenden familiären Gegebenheiten

Lagen Portalverbund

  • Adoption und Pflegekinder (1020100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

09.11.2023

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

Teaser

Sie sind adoptiert und suchen Ihre Herkunftsfamilie? Dann können Sie sich beim örtlichen Jugendamt oder der Adoptionsvermittlungsstelle beraten lassen. Auch Mitglieder der Herkunftsfamilie bekommen Unterstützung bei der Suche nach dem Verbleib eines adoptierten Kindes.

Volltext

Adoptivkinder haben das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung. Mit Vollendung des 16. Lebensjahres hat das Adoptivkind den Anspruch, unter Anleitung einer Fachkraft, Einsicht in die eigene Vermittlungsakte zu nehmen. Auch die Adoptiveltern können die Vermittlungsakte bis zur Volljährigkeit des Adoptivkindes einsehen.

Aus datenschutzrechtlichen Gründen werden zur Akteneinsicht nur Informationen zur eigenen Herkunft und eigenen Lebensgeschichte der oder des Adoptierten zugänglich gemacht. Das bedeutet, dass man nicht immer die gesamte Akte durchlesen kann.

Die Akten über die Adoptionsvermittlungen sind ab der Geburt des Kindes 100 Jahre bei der zuständigen Adoptionsvermittlungsstelle in öffentlicher oder freier Trägerschaft aufzubewahren. Auch bei der Suche nach den leiblichen Eltern werden Adoptivkinder und ihre Familien von Fachkräften der Adoptionsvermittlungsstelle begleitet.

Auf Wunsch können Sie sich auch erstmal anonym beraten lassen.
 

Erforderliche Unterlagen

Für die Akteneinsicht muss die oder der Adoptierte einen formlosen schriftlichen Antrag bei der zuständigen Stelle stellen. Ebenso ist der Personalausweis/Reisepass vorzulegen.

Voraussetzungen

Sind Sie adoptiert worden, dann haben Sie das Recht auf Kenntnise der eignen Abstammung bzw. das Recht auf Akteneinsicht. Alles Weitere wird mit der Fachkraft im Einzelfall besprochen. 

Kosten

Auskunft, Beratung und Unterstützung sind kostenlos. Bei der Herkunftssuche im Ausland können allerdings Gebühren anfallen, wie z.B. Übersetzungs- oder Versendungkosten usw. Sollten Sie von einer anerkannten Adoptionsvermittlungsstelle bzw. Auslandsvermittlungsstelle vermittelt worden sein, können hier bei der Beratung und Unterstützung evtl. Gebühren erhoben werden. Die Höhe der Kosten sind bei den anerkannten Adoptionsvermittlungsstellen bzw. Auslandsvermittlungsstelle in freier Trägerschaft zu erfragen. 

Verfahrensablauf

Die Akteneinsicht erfolgt, wenn der zuständigen Adoptionsvermittlungsstelle ein formloser schriftlicher Antrag vorliegt. Da die Einsichtnahme nur den Adoptierten selbst möglich ist, muss die zuständige Adoptionsvermittlungsstelle sich davon überzeugen, dass es sich bei der Person, die Akteneinsicht nimmt, um den Adoptierten persönlich handelt. Daher ist der Personalausweis/Reisepass vorzulegen. 

Die Akteneinsicht ist ein emotionaler bewegender Moment, daher kann der Adoptierte eine Person des Vertrauens zum Termin mitbringen. Das Gespräch vor der Einsichtnahme und die Akteneinsicht selbst werden fachlich begleitet und unterstützt. Die Fachkräfte nehmen sich ausreichend Zeit, um alle Fragen, die sich aus der Einsichtnahme ergeben können, beantworten zu können.
 

Bearbeitungsdauer

Die Dauer der Bearbeitung ist einzelfallabhängig.

Frist

 Es gibt keine Fristen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Begleitung  von Adoptierten auf der Suche nach der Herkunft
  • Recht auf Beratung und Unterstützung
  • Auch Adoptionsfamilie kann Akten einsehen
  • Nur Teile dürfen eingesehen werden
  • Akten werden 100 Jahre ab Geburt aufbewahrt
  • Zuständige Stelle: Adoptionsvermittlungsstelle

Ansprechpunkt

  • Örtlich zuständige Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamts
  • Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle Rheinland-Pfalz und Hessen
  • Anerkannte Adoptionsvermittlungsstelle in freier Trägerschaft
  • Anerkannte Auslandsvermittlungsstelle in freier Trägerschaft
     

Zuständige Stelle

  • Örtlich zuständige Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamts
  • Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle Rheinland-Pfalz und Hessen
  • Anerkannte Adoptionsvermittlungsstelle in freier Trägerschaft
  • Anerkannte Auslandsvermittlungsstelle in freier Trägerschaft
     

Formulare

Für die Akteneinsicht muss die oder der Adoptierte einen formlosen schriftlichen Antrag bei der zuständigen Stelle stellen. Ebenso ist der Personalausweis/Reisepass vorzulegen.