Luftfahrzeuge – Außenstart- und Landeerlaubnis
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Erlaubnis für Starts und Landungen außerhalb der dafür genehmigten Flugplätze und innerhalb der Flugplätze bei besonderen Voraussetzungen.
Luftfahrzeuge dürfen auch außerhalb der dafür genehmigten Flugplätze starten und landen, wenn Sie eine Erlaubnis der örtlich zuständigen Luftfahrtbehörde haben und der/die Grundstückseigentümer/-in oder sonstige Berechtigte zugestimmt hat.
Eine entsprechende Erlaubnis müssen Sie auch für Starts und Landungen auf Flugplätzen in den folgenden Fällen nachweisen:
- außerhalb der in der Flugplatzgenehmigung festgelegten Start- oder Landebahnen,
- außerhalb der Betriebszeiten,
- innerhalb von Betriebsbeschränkungszeiten.
Neben der Erlaubnis der Genehmigungsbehörde ist in diesen Fällen auch die Zustimmung des/der Flugplatzbetreibers/-in erforderlich.
Eine Erlaubnis ist hingegen nicht notwendig, wenn:
- der Ort der Landung infolge der Eigenschaften des jeweiligen Luftfahrzeuges nicht vorausbestimmbar ist (z. B. bei Ballons oder Segelflugzeugen) oder
- die Landung aus Gründen der Sicherheit oder zur Hilfeleistung bei einer Gefahr für Leib und Leben einer Person erforderlich ist.
Allerdings muss die Besatzung des Luftfahrzeuges in einem solchen Fall Auskunft über den/die Halter/-in des Luftfahrzeuges sowie über den Versicherer geben.
Für Außenlandungen von Segelflugzeugen, Hängegleitern und Gleitsegeln, die sich auf einem Überlandflug befinden, sowie für bemannte Freiballons ist keine Erlaubnis erforderlich.
- Umgebungs- und Lagepläne
- Fotos des Startgeländes
- Zustimmung des/der Grundstückseigentümers/-in/Gemeindeverwaltung bzw. des/der Flugplatzbetreibers/-in
- Sie benötigen die Zustimmung des/der Grundstückseigentümers/-in oder einer berechtigten Person des Geländes.
- Bei Hubschraubern ist zusätzlich die Zustimmung der Gemeinde erforderlich.
Entstehen beim Start oder bei der Landung Schäden, kann der/die Besitzer/-in des Grundstücks Schadensersatz geltend machen.
- Erlaubnis für Starts und Landungen außerhalb der dafür genehmigten Flugplätze
- nach Zustimmung der örtlich zuständigen Landesluftfahrtbehörde und der Grundstückseigentümer oder sonst. Berechtigte
- Erlaubnis notwendig für Starts und Landungen auf Flugplätzen, wenn:
- außerhalb der in der Flugplatzgenehmigung festgelegten Start- oder Landebahnen,
- außerhalb der Betriebszeiten,
- innerhalb von Betriebsbeschränkungszeiten
- Zuständig:
- Regierungspräsidien Darmstadt für seinen Bezirk.
- Regierungspräsidium Kassel für seinen Bezirk und für den Regierungsbezirk Gießen.
- Hessisches Verkerhsministerium soweit der Verkehrsflughafen Frankfurt Main betroffen ist
- Regierungspräsidium Darmstadt für seinen Bezirk.
- Regierungspräsidium Kassel für seinen Bezirk und für den Regierungsbezirk Gießen.
- Hessische Verkehrsministerium soweit der Verkehrsflughafen Frankfurt Main betroffen ist.
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein