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Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Staatlich anerkannte Altenpflegehelferin oder Staatlich anerkannter Altenpflegehelfer im Inland beantragen

Hessen 99018161001000, 99018161001000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99018161001000, 99018161001000

Leistungsbezeichnung

Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Staatlich anerkannte Altenpflegehelferin oder Staatlich anerkannter Altenpflegehelfer im Inland beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Altenpflegehelferin (Synonym), Helfer (Synonym), Berufsbezeichnung (Synonym), Führen (Synonym), Führung (Synonym), Erlaubnis (Synonym), Altenpflegehelfer (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Berufsberechtigung (018)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

SDG Informationsbereiche

  • Anerkennung von Qualifikationen zum Zwecke der Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

19.07.2023

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration (HMSI)

Teaser

 Wenn Sie die Berufsbezeichnung anerkannte Altenpflegehelferin oder Altenpflegehelfer tragen möchten, dann benötigen Sie hierzu eine Erlaubnis.

Volltext

Es werden die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Führung der Berufsbezeichnung geprüft. Nach erfolgreicher Prüfung wird die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Staatlich anerkannte Altenpflegehelferin oder Altenpflegehelfer erteilt.  

Erforderliche Unterlagen

  • Ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Geeignetheit (nicht älter als drei Monate),
  • Führungszeugnis nach § 30 Absatz 4 des Bundeszentralregistergesetzes (nicht älter als drei Monate),
  • Zuverlässigkeitserklärung
     

Voraussetzungen

  • Sie haben die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden,
  • Sie haben sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich eine Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
  • Sie sind nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet,
  • Sie verfügen über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache
     

Kosten

Gebühr: 80€ Mehr erfahren

Verfahrensablauf

  • Sie füllen den verlinkten PDF-Antrag aus und reichen ihn bei der zuständigen Behörde ein und laden gegebenenfalls die erforderlichen Dokumente hoch,
  • die Erlaubnis wird ausgestellt, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind.
     

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Die Berufsbezeichnung darf erst nach erfolgter Erlaubnis geführt werden.

Weiterführende Informationen

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Sie können verwaltungsrechtliche Klage einreichen.

Kurztext

  • Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Staatlich anerkannte Altenpflegehelferin oder Staatlich anerkannter Altenpflegehelfer im Inland Erteilung
  • Die Berufsbezeichnung Staatlich anerkannte Altenpflegehelferin oder Altenpflegehelfer darf nur nach einer Erlaubnis geführt werden.
  • Zuständige Behörde: Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege
     

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an das Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege.

Zuständige Stelle

Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege

Formulare

nicht vorhanden