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Umwandlung von Pilotenlizenzen, die nicht von einem Mitgliedstaat der EU, des EWR oder der Schweiz ausgestellt wurden, in eine europäische Lizenz beantragen

Hessen 99080150001000, 99080150001000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99080150001000, 99080150001000

Leistungsbezeichnung

Umwandlung von Pilotenlizenzen, die nicht von einem Mitgliedstaat der EU, des EWR oder der Schweiz ausgestellt wurden, in eine europäische Lizenz beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Nicht-EU (Synonym), Umwandlung Drittstaatenlizenzen (Synonym), Umwandlung europäische Lizenz (Synonym), Flugzeuge und Hubschrauber (Synonym), Umwandlung nach EU-Recht (Synonym), Segelflugzeuge und Ballone (Synonym), Umwandlung von Pilotenlizenzen (Synonym), Umwandlung USA Lizenzen (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Luftverkehr (080)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

SDG Informationsbereiche

  • Anerkennung beruflicher Qualifikationen, einschließlich beruflicher Bildung

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

18.07.2023

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen

Teaser

Sie haben eine Pilotenlizen, die nicht von einem Mitgliedstaat der EU, des EWR oder der Schweiz ausgestellt wurde? Dann können Sie Ihre Lizenz in eine Lizenzen nach EU-Recht umwandeln.

Volltext

Wenn Sie Ihre Drittstaatenlizenzen in eine europäische Lizenz umwandeln lassen möchten, müssen Sie dies bei der zuständigen Stelle beantragen.

Erforderliche Unterlagen

  • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Pass)
  • Gültige Drittstaatenlizenz ausgestellt nach den Regeln der ICAO
  • Aktuelles EU-Tauglichkeitszeugnis der entsprechenden Klasse
  • Deutsches Funksprechzeugnis oder Berechtigungsausweis zur Anerkennung von Flugfunkzeugnissen
  • Bei motorgetriebenen Luftfahrzeugen ICAO-Sprachlevel Deutsch oder Englisch (mind. 4)
  • Auszug aus dem Fahreignungsregister
  • Bei motorgetriebenen Luftfahrzeugen eine gültige Zuverlässigkeitsüberprüfung nach §7 Luftsicherheitsgesetz
  • Für nichtmotorgetriebene Luftfahrzeuge ein Führungszeugnis Belegart – O –
  • Verifizierung der Gültigkeit der Lizenz durch die ausstellende Behörde in Deutsch oder Englisch

Voraussetzungen

  • Mindestflugerfahrung 100 Stunden als PIC
  • Gültige Klassen- bzw. Musterberechtigung
  • Bei Ballonen: bisherige Fahrstunden pro Klasse/Gruppe
  • Theoretische Prüfung in Luftrecht und menschlichem Leistungsvermögen
  • Bestandene praktische Prüfung

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

  • Antragstellung
  • Die Angaben werden auf Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft
  • Die Voraussetzungen werden geprüft
  • Zuteilung der Prüfer und Prüfungstermine
  • Erstellung einer Lizenz nach EU-Recht

Bearbeitungsdauer

2 Woche(n)

Frist

Antragsfrist: 24 Monat(e)
Die Antragsfrist beginnt mit der bestandenen Theorieprüfung.

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Klage vor dem Verwaltungsgericht

Kurztext

  • Antrag auf Umwandlung von nicht in der EU ausgestellten Lizenzen (Drittstaatenlizenzen inkl. USA) in Lizenzen nach EU-Recht Erteilung Anmeldung schriftlich
  • Ablauf: Überprüfung der Angaben und Voraussetzungen, Zuteilung der Prüfer und Prüfungstermine, Erstellung einer Lizenz nach EU-Recht
  • Zuständig: Regierungspräsidium Kassel, Regierungspräsidium Darmstadt

Ansprechpunkt

Die Regierungspräsidien Darmstadt und Kassel sind zuständig für Privatpilotenlizenzen (ohne Instrumentenflug) für Flugzeuge und Hubschrauber, Segelflugzeugpilotenlizenzen und Ballonpilotenlizenzen und Leichtluftfahrzeugpilotenlizenzen (LAPL) für Flugzeuge, Hubschrauber.

Zuständige Stelle

  • Regierungspräsidium Kassel
  • Regierungspräsidium Darmstadt

Formulare

Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein