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Eintragung in das Zahnarztregister beantragen

Hessen 99018004060000, 99018004060000 Typ 2

Inhalt

Leistungsschlüssel

99018004060000, 99018004060000

Leistungsbezeichnung

Eintragung in das Zahnarztregister beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2

Begriffe im Kontext

Kassenzahnärztliche Vereinigung (Synonym), Registerauszug (Synonym), Zahnarztregister (Synonym), KZV Hessen (Synonym), Angestellte Zahnärztin (Synonym), KZV (Synonym), Krankenkasse (Synonym), Angestellter Zahnarzt (Synonym), Zulassung (Synonym), Genehmigung (Synonym), KZVH (Synonym), Vertragszahnärztin (Synonym), Vertragszahnarzt (Synonym), Kassenzahnärztliche Vereinigung Hessen (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Berufsberechtigung (018)

Verrichtungskennung

Eintragung (060)

SDG Informationsbereiche

  • Eintragung, Änderung der Rechtsform oder Schließung eines Unternehmens (Registrierungsverfahren und Rechtsformen für geschäftliche Tätigkeiten)

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

04.07.2022

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration (HMSI)

Teaser

Die Eintragung in das Zahnarztregister ist Voraussetzung für eine Zulassung als Vertragszahnärztin oder Vertragszahnarzt. Ebenso ist sie Voraussetzung für eine Genehmigung als angestellte Zahnärztin oder angestellter Zahnarzt.

Volltext

Die Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV) führt für jeden Zulassungsbezirk ein Zahnarztregister. Zuständig ist die jeweilige KZV, in deren Zulassungsbereich sich Ihr Wohnort befindet. Die Eintragung ist Grundvoraussetzung für eine Zulassung oder Anstellung zur vertragszahnärztlichen Tätigkeit.

Erforderliche Unterlagen

  • Ausgefüllter Antrag
  • Als Anlagen sind beigefügt (Urschrift oder amtlich beglaubigte Abschrift):
    • Geburtsurkunde,
    • Nachweis der Staatsangehörigkeit,
    • Approbationsurkunde und ggf. Promotionsurkunde und Urkunden über Gebietsbezeichnung und im Ausland erworbene Diplome,
    • Nachweis des Staatexamens,
    • Nachweis über zahnärztliche Tätigkeit und dazugehöriger Bescheinigungen,
    • Ggf. weitere Urkunden und Nachweise (siehe Antrag)

Zahnärztinnen und Zahnärzte, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat ein Diplom und die staatliche Zulassung erworben haben, können von der Vorbereitungszeit befreit sein.

Voraussetzungen

In das Zahnarztregister werden Sie eingetragen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Ausgefüllter Antrag unter Beifügung der geforderten Nachweise. Hierzu gehört unter anderem die Geburtsurkunde, Approbationsurkunde, gegebenenfalls weitere Unterlagen und Nachweise. Näheres entnehmen Sie bitte den Antragsunterlagen.
  • Nachweis einer mindestens zweijährigen Vorbereitungszeit.
    • Assistententätigkeiten im Ausland können anerkannt werden, wenn diese in Universitätszahnkliniken abgeleistet wurden und eine patientenbezogene Tätigkeit in allen zahnmedizinischen Bereichen bescheinigt wird. 
    • Anerkannt werden auf die geforderte zweijährige Vorbereitungszeit bis zu 18 Monate, sofern eine mindestens ununterbrochene halbjährige und ganztätig ausgeübte Assistententätigkeit bei einer in Deutschland niedergelassenen Vertragszahnärztin oder einem in Deutschland niedergelassenen Vertragszahnarzt nachgewiesen wird. 
    • Nicht angerechnet werden können selbstständige Tätigkeiten in eigener (Privat-)Praxis, Tätigkeiten von kurzer Dauer (weniger als 3 Wochen), unselbstständige Tätigkeiten bei gleichzeitiger Ausübung einer eigenen Praxis, über 21 Monate hinausgehende Tätigkeiten bei einer Universitäts-Zahnklinik.
  • Sollten Sie eine Zulassung beantragen wollen, beachten Sie den Antrag auf Eintragung in das Zahnarztregister frühzeitig zu stellen, da dieser Voraussetzung für die Beantragung der Zulassung ist.
     

Kosten

Gebühr: 100€ Mehr erfahren

Verfahrensablauf

In das Zahnarztregister werden Sie eingetragen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Ausgefüllter Antrag unter Beifügung der geforderten Nachweise. Hierzu gehört unter anderem die Geburtsurkunde, Approbationsurkunde, gegebenenfalls weitere Unterlagen und Nachweise. Näheres entnehmen Sie bitte den Antragsunterlagen.
  • Nachweis einer mindestens zweijährigen Vorbereitungszeit.
    • Assistententätigkeiten im Ausland können anerkannt werden, wenn diese in Universitätszahnkliniken abgeleistet wurden und eine patientenbezogene Tätigkeit in allen zahnmedizinischen Bereichen bescheinigt wird. 
    • Anerkannt werden auf die geforderte zweijährige Vorbereitungszeit bis zu 18 Monate, sofern eine mindestens ununterbrochene halbjährige und ganztätig ausgeübte Assistententätigkeit bei einer in Deutschland niedergelassenen Vertragszahnärztin oder einem in Deutschland niedergelassenen Vertragszahnarzt nachgewiesen wird. 
    • Nicht angerechnet werden können selbstständige Tätigkeiten in eigener (Privat-)Praxis, Tätigkeiten von kurzer Dauer (weniger als 3 Wochen), unselbstständige Tätigkeiten bei gleichzeitiger Ausübung einer eigenen Praxis, über 21 Monate hinausgehende Tätigkeiten bei einer Universitäts-Zahnklinik.
  • Sollten Sie eine Zulassung beantragen wollen, beachten Sie den Antrag auf Eintragung in das Zahnarztregister frühzeitig zu stellen, da dieser Voraussetzung für die Beantragung der Zulassung ist.
     

Bearbeitungsdauer

1 - 3 Woche(n)

Frist

Antragsfrist: 4 - 6 Woche(n)
Beachten Sie, dass die Zulassungsanträge zur vertragszahnärztlichen Versorgung mit den antragsbegleitenden Unterlagen wegen der Bearbeitungszeiten spätestens 4 Wochen, bei Medizinischen Versorgungszentren spätestens 6 Wochen vor dem Sitzungstermin bei der Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses einzureichen sind. Die Sitzungstermine und die Einreichungsfristen sind auf der Internetseite veröffentlicht. Die Eintragung in das Zahnarztregister ist hierfür Voraussetzung.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

-    Widerspruch
-    Sozialgerichtliche Klage
 

Kurztext

-    Zahnarztregister Eintragung
-    Mit dem Registereintrag kann die Zulassung als Vertrags-zahnärztin oder Vertragszahnarzt beantragt werden. 
-    Der Registereintrag ist Voraussetzung für eine Tätigkeit als angestellte Zahnärztin oder angestellter Zahnarzt. 
-    Geschäftsstelle Zulassungsausschuss bei der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Hessen
 

Ansprechpunkt

Kassenzahnärztliche Vereinigung Hessen

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden