Ausnahme von der Verpflichtung zur Mitführung des Flugbuches beantragen
Inhalt
Begriffe im Kontext
Ausnahme Mitführung des Flugbuches (Synonym)
- Anerkennung beruflicher Qualifikationen, einschließlich beruflicher Bildung
Fachlich freigegeben am
22.06.2023
Fachlich freigegeben durch
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen
Die Regierungspräsidien Darmstadt und Kassel sind zuständig für Privatpilotenlizenzen (ohne Instrumentenflug) für Flugzeuge und Hubschrauber, Segelflugzeugpilotenlizenzen und Ballonpilotenlizenzen und Leichtluftfahrzeugpilotenlizenzen (LAPL) für Flugzeuge, Hubschrauber.
Sie können eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Mitführung des Flugbuches beantragen.
- Gültiges Identitätsdokument
- Kopie der Lizenz
- Begründung der Freistellung zur Mitführung des Flugbuches
- Sie stellen den Antrag.
- Die Angaben werden auf Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft.
- Eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Mitführung des Flugbuches wird gewährt.
- Ausnahme von der Verpflichtung zur Mitführung des Flugbuches Erteilung
- Anmeldung schriftlich
- Zuständig in Hessen: Regierungspräsidium Kassel, Regie-rungspräsidium Darmstadt
Zuständig sind die Regierungspräsidien
- Darmstadt, Dezernat Luft- und Güterkaftverkehr
- Kassel, Dezernat Verkehr
- Formulare vorhanden: Nein
- Schriftform erforderlich: Ja
- Formlose Antragsstellung möglich: Ja
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
- Online-Dienste vorhanden: Nein