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Fischereipachtvertrag anzeigen

Hessen 99042035261000, 99042035261000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99042035261000, 99042035261000

Leistungsbezeichnung

Fischereipachtvertrag anzeigen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Pachtvertrag Fischerei (Synonym), Anzeige von Fischereipachtverträgen (Synonym), Fischereipachtvertrag (Synonym), Verpachtung Fischerei (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Fischerei (042)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

  • Vorschriften für und Anforderungen an Erzeugnisse

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

19.06.2023

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV), Abteilung VI, Referat 3

Teaser

Wenn Sie als Pächter oder Pächterin bzw. als Verpächterin oder Verpächter einen Fischereipachtvertrag (oder Unterpachtvertrag) abgeschlossen oder geändert haben, ist dies der zuständigen unteren Fischereibehörde anzuzeigen.

Volltext

Als Pächter oder Pächterin bzw. Verpächterin oder Verpächter müssen Sie einen Abschluss und/oder eine Änderung eines Fischereipachtvertrages oder Unterpachtvertrags der zuständigen unteren Fischereibehörde in Schriftform anzeigen. 

Erforderliche Unterlagen

Fischereipachtvertrag oder Unterpachtvertrag in Schriftform

Voraussetzungen

  • Mindestpachtzeit beträgt zwölf Jahre.
  • Kürzere Pachtzeiten kann die obere untere Fischereibehörde in begründeten Ausnahmefällen zulassen.
  • Pächterinnen und Pächter können nur natürliche Personen mit gültigem Fischereischein und juristische Personen, die fischereiliche Organisationen sind, sein.
     

Kosten

Verwaltungsgebühr: 60€ - 90€
Gebühren fallen nur im Falle der Nachprüfung eines Fischereipachtvertrages nach einer Beanstandung an.

Verfahrensablauf

Sie versenden den schriftlichen Fischereipachtvertrag oder Unterpachtvertrag an die zuständige untere Fischereibehörde.

Bearbeitungsdauer

1 Monat(e)
Die untere Fischereibehörde beanstandet binnen 1 Monats Pachtverträge oder Unterpachtverträge, die nicht die Anforderungen erfüllen.

Frist

Der Pachtvertrag oder Unterpachtvertrag ist erst gültig, wenn dieser bei der zuständigen unteren Fischereibehörde angezeigt und von dieser nicht beanstandet wurde.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Sie können Widerspruch einlegen.

Kurztext

  • Anzeige Fischereipachtvertrag Entgegennahme 
  • Meldungen zu Abschluss und Änderung eines Fischereipachtvertrages oder Unterpachtvertrages
  • Vorlage des Fischereipachtvertrags bzw. Unterpachtvertrags nach Abschluss oder Änderung
  • Untere Fischereibehörde beanstandet binnen 1 Monats falls Anforderungen nicht erfüllt sind
  • Anzeige erfolgt schriftlich oder online
  • zuständig: untere Fischereibehörde
     

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an die untere Fischereibehörde in Ihrem Landkreis bzw. Ihrer kreisfreien Stadt.

Zuständige Stelle

Zuständig sind die Landkreise und kreisfreien Städte als untere FIschereibehörden.

Formulare

  • Formulare vorhanden: Nein
  • Schriftform erforderlich: Ja
  • Formlose Antragsstellung möglich: Ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein
  • Online-Dienste vorhanden: Nein