Neuausstellung einer Pilotenlizenz für Flugzeuge und Hubschrauber nach Sichtflugregeln (PPL(A) und PPL(H)), Leichtluftfahrzeuge (LAPL(A) und LAPL(H)), Segelflugzeuge (SPL) und Freiballone (BPL) aufgrund von Verlust oder vollständig befüllter Rückseite beantragen
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Anerkennung beruflicher Qualifikationen, einschließlich beruflicher Bildung
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
- Anhang I FCL.015 a), ARA.FCL.220 a) 2., Verordnung (EU) Nummer 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt
- Anhang III SFCL.015 a) 1. v), Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Segelflugzeugen
- Anhang III BFCL.015 a) 5., Verordnung (EU) 2018/395 zur Festle-gung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Ballonen
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie Ihre Pilotenlizenz PPL(A), LAPL(A), LAPL(H), PPL(H), SPL, BPL verlängern lassen.
Die Regierungspräsidien Darmstadt und Kassel sind zuständig für Privatpilotenlizenzen (ohne Instrumentenflug) für Flugzeuge und Hubschrauber, Segelflugzeugpilotenlizenzen und Ballonpilotenlizenzen und Leichtluftfahrzeugpilotenlizenzen (LAPL) für Flugzeuge, Hubschrauber.
Sie können die Neuausstellung Ihrer Pilotenlizenz für Flugzeuge und Hubschrauber nach Sichtflugregeln (PPL(A) und PPL(H)), Leichtluftfahrzeuge (LAPL(A) und LAPL(H)), Segelflugzeuge (SPL) und Freiballone (BPL) aufgrund von Verlust oder vollständig befüllter Rückseite beantragen.
- Sie stellen den Antrag auf Neuausstellung der Pilotenlizenz
- Sie reichen alle erforderlichen Unterlagen mit dem Antrag zusammen ein.
- Die Unterlagen werden auf Richtigkeit und Vollständigkeit geprüft.
- Sie bezahlen die Gebühr für die Verwaltungsleistung.
- Rückgabe der alten Lizenz
- Eine geänderte Lizenz wird erstellt.
- Neuausstellung einer Pilotenlizenz PPL(A), LAPL(A), LAPL(H), PPL(H), SPL, BPL
- Antrag Anmeldung online oder schriftlich
- Zuständig in Hessen: Regierungspräsidien Kassel und Darmstadt
Bitte wenden Sie sich an das für Sie zuständige Regierungspräsidium:
- Regierungspräsidium Darmstadt, Dezernat Luft- und Güterkraftverkehr, Lärmschutz
- Regierungspräsidium Kassel, Dezernat Verkehr
Zuständig sind:
- Regierungspräsidium Darmstadt, Dezernat Luft- und Güterkraftverkehr, Lärmschutz
- Regierungspräsidium Kassel, Dezernat Verkehr
- Formulare vorhanden: Ja
- Schriftform erforderlich: Ja
- Formlose Antragsstellung möglich: Nein
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
- Online-Dienste vorhanden: Ja