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Datenübermittlung der Meldebehörde an Adressbuchverlage verhindern - Übermittlungssperre beantragen

Hessen 99115001060000, 99115001060000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99115001060000, 99115001060000

Leistungsbezeichnung

Datenübermittlung der Meldebehörde an Adressbuchverlage verhindern - Übermittlungssperre beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Übermittlungssperre (Synonym), Adressbuchsperre eintragen (Synonym), Datenübermittlung Adressbuchverlage verhindern (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Wohnsitz (115)

Verrichtungskennung

Eintragung (060)

SDG Informationsbereiche

  • Vorübergehender oder dauerhafter Umzug in einen anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Eintragung in Register (2020100)
  • Wohnen und Umzug (1050200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

14.11.2022

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium des Innern und für Sport (HMdIS)

Handlungsgrundlage

§ 50 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 3 Bundesmeldegesetz

Teaser

Wenn Sie nicht möchten, dass die Meldebehörde Ihren Namen inkl. Doktorgrad und Ihre Anschrift an Adressbuchverlage übermittelt, können Sie dieser Datenübermitt-lung widersprechen.

Volltext

Sie haben das Recht, der Übermittlung ihrer Daten an Adressbuchverlage zu widersprechen. Im Falle des Widerspruchs haben Sie gegenüber der Meldebehörde ein Recht auf unentgeltliche Einrichtung einer Übermittlungssperre.

Erforderliche Unterlagen

Es werden keine Unterlagen benötigt.

Voraussetzungen

Sie müssen melderechtlich erfasst/registriert sein.

Kosten

Die Eintragung ist kostenlos.

Verfahrensablauf

Sie haben die Möglichkeit, der Übermittlung Ihrer Adressdaten an Adressbuchverlage formlos zu widersprechen. Wenden Sie sich diesbezüglich an die Meldebehörde bei der Sie mit alleiniger oder Hauptwohnung gemeldet sind oder erheben Sie den Widerspruch im Verwaltungsportal online.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung erfolgt in der Regel sofort.

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Rechtsbehelf

Sie können Widerspruch einlegen.

Kurztext

  • Eintragung einer Adressbuchsperre
  • Eine im Melderegister registrierte Person hat das Recht, der Übermitt-lung ihrer Daten an Adressbuchverlage zu widersprechen 
  • hierauf wird bei der Anmeldung nach § 17 Absatz 1 hingewiesen
  • Im Falle des Widerspruchs besteht ein Recht auf unentgeltliche Ein-richtung einer Übermittlungssperre.
  • Zuständig ist der Magistrat/der Gemeindevorstand der Meldebehörde der jeweiligen Kommune
     

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an die Meldebehörde bei der Sie mit alleiniger oder Hauptwohnung gemeldet sind.

Zuständige Stelle

Zuständig ist die Meldebehörde der jeweiligen Kommune.

Formulare

  • Formlose Antragsstellung möglich: Ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein
  • Online-Dienste vorhanden: Nein