Datenübermittlung der Meldebehörde an Adressbuchverlage verhindern - Übermittlungssperre beantragen
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Begriffe im Kontext
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
§ 50 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 3 Bundesmeldegesetz
Wenn Sie nicht möchten, dass die Meldebehörde Ihren Namen inkl. Doktorgrad und Ihre Anschrift an Adressbuchverlage übermittelt, können Sie dieser Datenübermitt-lung widersprechen.
Sie haben das Recht, der Übermittlung ihrer Daten an Adressbuchverlage zu widersprechen. Im Falle des Widerspruchs haben Sie gegenüber der Meldebehörde ein Recht auf unentgeltliche Einrichtung einer Übermittlungssperre.
Sie haben die Möglichkeit, der Übermittlung Ihrer Adressdaten an Adressbuchverlage formlos zu widersprechen. Wenden Sie sich diesbezüglich an die Meldebehörde bei der Sie mit alleiniger oder Hauptwohnung gemeldet sind oder erheben Sie den Widerspruch im Verwaltungsportal online.
- Eintragung einer Adressbuchsperre
- Eine im Melderegister registrierte Person hat das Recht, der Übermitt-lung ihrer Daten an Adressbuchverlage zu widersprechen
- hierauf wird bei der Anmeldung nach § 17 Absatz 1 hingewiesen
- Im Falle des Widerspruchs besteht ein Recht auf unentgeltliche Ein-richtung einer Übermittlungssperre.
- Zuständig ist der Magistrat/der Gemeindevorstand der Meldebehörde der jeweiligen Kommune
Bitte wenden Sie sich an die Meldebehörde bei der Sie mit alleiniger oder Hauptwohnung gemeldet sind.
- Formlose Antragsstellung möglich: Ja
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
- Online-Dienste vorhanden: Nein