Ausländerjagdschein Erteilung Jahresjagdschein
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§ 15 Absatz 1 - 3 und 5 - 6 Bundesjagdgesetz (BJagdG)
Wenn Sie als Ausländer in Deutschland die Jagd ausüben möchtenund Sie keine deutsche Jägerprüfung abgelegt haben, müssen Sie einen auf Ihren Namen lautenden Ausländerjagdschein mit sich führen. Diesen müssen Sie beantragen.
Wenn Sie als ausländische Staatsbürgerin oder ausländischer Staatsbürger in Deutschland die Jagd ausüben möchten, benötigen Sie einen auf Ihren Namen lautenden deutschen Jagdschein. Sofern Sie den Nachweis über eine deutsche Jägerprüfung nicht erbringen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Jahresjagdschein für Ausländer beantragen.
Der Jahresjagdschein ist auf Verlangen den Jagdschutzberechtigen und Polizeibeamten vorzuzeigen.
- Ausweis
- Jagdschein des Heimatlandes
- gegebenenfalls Zeugnis der Jägerprüfung mit gegebenenfalls ergänzenden Unterlagen
- aktuelles Lichtbild
- Nachweis über gesetzliche Jagdhaftpflichtversicherung
- bei Erteilung mindestens 18 Jahre alt
- Ihr Hauptwohnsitz ist nicht in Deutschland
- persönliche Zuverlässigkeit
- körperliche Eignung
- abgeschlossene Jagdhaftpflichtversicherung
- abgelegte Jägerprüfung im Ausland, die mit der deutschen Jägerprüfung vergleichbar ist
- Besitz eines gültigen Jagdscheins Ihres Heimatlandes
Den Antrag können Sie schriftlich oder, wenn verfügbar, online stellen.
Wenn Sie den Antrag schriftlich stellen, füllen Sie ihn aus und reichen ihn per Post oder persönlich bei der zuständigen Behörde ein.
Der Antrag und die zu erbringenden Nachweise werden auf Vollständigkeit und Korrektheit geprüft.
Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, wird Ihnen ein Ausländerjagdschein erteilt.
Der Jahresjagdschein gilt für höchstens drei aufeinanderfolgende Jagdjahre. Das Jagdjahr beginnt am 01.04. und endet am 31.03..
- Ausländerjagdschein Erteilung Jahresjagdschein
- für Jagd in Deutschland erforderlich
- für nicht deutsche Staatsbürger, die eine der deutschen Jägerprüfung vergleichbare ausländische Jägerprüfung bestanden haben
- Voraussetzung ist, dass sie Ihren Hauptwohnsitz nicht in Deutschland haben
- Besitz eines gültigen ausländischen Jagdscheins ist Voraussetzung
- Mindestalter 18 Jahre
- ist für höchsten 3 aufeinanderfolgende Jagdjahre gültig
- Jagdjahr beginnt am 01.04. und endet am 31.03.
- wird von der Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Jagd überwiegend ausgeübt werden soll, erteilt
- zuständig: untere Jagdbehörde
Schriftform erforderlich: ja
Formlose Antragsstellung möglich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Online-Dienste vorhanden: ja