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Internationale Adoption eines Kindes Beschluss der Umwandlung einer schwachen in eine starke Adoption Begleitung

Hessen 99013027207000, 99013027207000 Typ 3b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99013027207000, 99013027207000

Leistungsbezeichnung

Internationale Adoption eines Kindes Beschluss der Umwandlung einer schwachen in eine starke Adoption Begleitung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 3b

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Adoption (013)

Verrichtungskennung

Begleitung (207)

SDG Informationsbereiche

  • Geburt, Sorgerecht für Minderjährige, elterliche Pflichten, Vorschriften für Leihmutterschaft und Adoption, einschließlich Stiefkindadoption, Unterhaltspflichten für Kinder bei grenzüberschreitenden familiären Gegebenheiten

Lagen Portalverbund

  • Adoption und Pflegekinder (1020100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

30.10.2023

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

Teaser

Eine schwache Adoption kann durch Beschluss des Familiengerichts in eine starke Adoption umgewandelt werden.

Volltext

Ein  internationales Adoptionsverfahren ist ein Adoptionsverfahren, bei dem ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland ins Inland gebracht worden ist, gebracht wird oder gebracht werden soll, d.h. entweder nach seiner Adoption im Heimatstaat durch Annehmende mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, zur Durchführung der Adoption im Inland oder zur Erfüllung der Voraussetzungen der ausländischen Rechtsvorschriften für die Adoption im Heimatstaat.

Das Adoptionsrecht ist in den verschiedenen Staaten der Welt unterschiedlich geregelt. Dies betrifft nicht etwa nur die Voraussetzungen, unter denen ein Kind adoptiert werden kann, oder wie sich das Verfahren im Einzelnen gestaltet. Auch die Wirkungen, die eine Adoption entfaltet, können in den einzelnen Staaten sehr voneinander abweichen.  Hinsichtlich der rechtlichen Wirkungen einer Adoption ist zu unterscheiden zwischen einer Volladoption, einer starken und einer schwachen Adoption.

Von einer schwachen oder auch unvollständigen Adoption spricht man schließlich, wenn durch die Adoption zwar ein dauerhaftes Eltern-Kind-Verhältnis zu den Annehmenden begründet wird, restliche wesentliche Rechtsbeziehungen, beispielsweise Erbrechte, zu den leiblichen Eltern aber erhalten bleiben.

Es besteht die Möglichkeit, im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens eine Adoption mit schwachen Wirkungen in eine Volladoption umwandeln zu lassen. Im Umwandlungsverfahren ist auch eine Änderung des Namens des Adoptivkindes durchführbar. Die Umwandlung der Adoption mit schwachen Wirkungen in eine Volladoption setzt einen notariellen Antrag voraus, der beim Familiengericht eingereicht werden muss.

Ihre Auslandsvermittlungsstelle in freier Trägerschaft, Ihre örtlich zuständige zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes und Ihre örtlich zuständige Adoptionsvermittlungsstelle können mehr Informationen zu einem Umwandlungsverfahren geben und beratend tätig sein.

Erforderliche Unterlagen

  • für das Kind:     
    • Einwilligung der Mutter in eine Volladoption 
    • Einwilligung des Vaters vom
    • Einwilligung des Kindes vom
    • Einwilligung des Vormunds vom
    • Abstammungsurkunde/Geburtsurkunde 
    • Staatsangehörigkeitsnachweis
    • Meldebescheinigung 
    • ärztliches Zeugnis 
  • für die Adoptiveltern:
    • Antrag auf Anerkennung gem. § 2 AdWirkG 
    • Antrag auf Umwandlung gem. § 3 AdWirkG 
    • ausländischer Adoptionsbeschluss 
    • Abstammungsurkunde/ Geburtsurkunde 
    • Familienbuchauszug/Heiratsurkunde 
    • Familienbuchauszüge früherer Ehen 
    • Scheidungsurteile
    • Staatsangehörigkeitsnachweis
    • Meldebescheinigung
    • ärztliche Zeugnisse 
    • Erweitertes polizeiliches Führungszeugnis 
    • Einkommensnachweise
    • evtl. psych. Gutachten
    • Beteiligung der Geschwisterkinder 

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Sie tragen die Gebühren, welche für die Ausstellung der o.g. Dokumente gefordert werden. Zudem fallen Gebühren für den Antrag auf Umwandlung bei der Notarin bzw. beim Notar an.

Verfahrensablauf

Um eine schwache Adoption in eine Volladoption umwandeln zu können, bedarf es vorher oder parallel zum Umwandlungsverfahren ein Anerkennungsverfahren. Das Umwandlungsverfahren setzt einen notariell beurkundeten Antrag voraus.

Daneben sind zusätzlich zu den für das Anerkennungsverfahren erforderlichen Dokumenten alle Unterlagen beizulegen, die für eine Adoption in Deutschland erforderlich wären. Darüber hinaus sind Angaben zu Geschwisterkindern erforderlich, da ein Umwandlungsverfahren auch Auswirkungen auf ihr späteres Erbe haben.

Falls eine Namensänderung des Kindes gewünscht ist, sollte dies im Antrag aufgenommen werden. Ihr örtliches Jugendamt und Ihre örtlich zuständige zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes werden am Umwandlungsverfahren beteiligt. 

Bearbeitungsdauer

Die Dauer des Umwandlungsverfahrens ist einzelfallabhängig und kann von den zeitlichen Ressourcen der beteiligten Stellen bestimmt werden.

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Begleitung durch das Jugendamt und die zuständige Auslandsvermittlungsstelle bei der Umwandlung einer schwachen in eine starke Adoption eines ausländisches Kindes
  • Antrag beim Familiengericht
  • Beratung und Begleitung durch das Jugendamt und der Auslandsvermittlungsstelle

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an die Adoptionsvermittlungsstellen der Jugendämter.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden