Chemische Stoffe Informationserteilung
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Sie können Auskunft erhalten, ob Alltagsprodukte bestimmte gesundheits- und umweltschädliche Chemikalien enthalten.
Als Verbraucher können Sie beim Händler, Hersteller oder Importeur nachfragen, ob Erzeugnisse besonders besorgniserregende Stoffe enthalten (manchmal als SVHC abgekürzt; englisch für Substances of Very High Concern). Diese sind gesetzlich verpflichtet, Auskunft zu geben, sobald die Konzentration des jeweiligen Stoffes im Erzeugnis 0,1 Prozent überschreitet.
Als besonders besorgniserregende Stoffe gelten Chemikalien, die bestimmte für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt negative Eigenschaften haben und dies in einem formalen Prozess bei der zuständigen Europäischen Chemikalienagentur festgestellt wurde. Die besonders besorgniserregenden Stoffe sind in der sogenannten Kandidatenliste gelistet. Diese können Sie online einsehen. Die Liste wird zweimal 2-mal jährlich mit neuen Stoffen ergänzt.
Die Auskunftspflicht gilt für die meisten Gegenstände, zum Beispiel aus den Bereichen:
- Haushaltswaren,
- Textilien,
- Schuhe,
- Sportartikel,
- Möbel,
- Heimwerkerbedarf,
- Elektro-/Elektronikgeräte,
- Spielzeug,
- Fahrzeuge oder
- Verpackungen.
Sie gilt nicht für Bereiche, die speziellen Regelungen unterliegen. Dazu gehören zum Beispiel:
- Medizinprodukte,
- Arzneimittel,
- Lebensmittel,
- Kosmetika,
- Wasch- und Reinigungsmittel,
- Futtermittel,
- Pflanzenschutzmittel,
- Biozide und
- flüssige oder pulverförmige Produkte wie Lacke oder Farben.
Rechtliche Grundlage ist die REACH-Verordnung von 2006. REACH steht für Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals).
Sie können entweder mit dem Musterbrief oder mit der App „Scan4Chem“ des Umweltbundesamtes eine Anfrage zu Chemikalien in Alltagsgegenständen stellen.
Anfrage mit Musterbrief:
- Laden Sie den Musterbrief von der Website des Umweltbundesamtes als Word-Datei herunter.
- Tragen Sie das Datum, Ihre Adresse (als Absender) sowie die Adresse des Herstellers ein.
- Ersetzen Sie „XXXX“ durch den genauen Namen des Erzeugnisses. Zur sicheren Identifikation können Sie auch die Nummer unter dem Barcode des Erzeugnisses hinzufügen
- Sie können den Musterbrief ausdrucken und bei Ihrem Einzelhändler oder Lieferanten einreichen.
Anfrage mit App „Scan4Chem“:
- Scannen Sie mit Ihrem Smartphone oder Tablet den Barcode des Erzeugnisses ein oder geben Sie den Produktnamen ein. Sind bereits Informationen in der App hinterlegt, werden diese angezeigt. Sind noch keine Informationen in der App hinterlegt, wird automatisch eine Anfrage an den zuständigen Hersteller oder Importeur erstellt, die Sie per Klick senden können.
45 Tage nach Eingang der Anfrage sollte Ihnen die Antwort vorliegen.
- Falls nicht, können Sie dies den zuständigen Überwachungsbehörden der Bundesländer mitteilen.
- Informationen zur App Scan4Chem auf der Internetseite des Umweltbundesamtes
- Übersicht über weitere EU-Länder in denen die App Scan4Chem verfügbar ist auf der Internetseite von LIFE AskREACH
- REACH für Verbraucherinnen und Verbraucher – Informationen auf der Internetseite des Umweltbundesamtes
- Kandidatenliste der besonders besorgniserregenden Stoffe auf der Seite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
- Kontaktdaten der zuständigen Länderbehörden bei Verletzung der Auskunftspflicht
- Chemische Stoffe Informationserteilung
- Chemische Stoffe in Alltagsgegenständen, Auskunft
- Verbraucher können Auskunft beantragen
- Auskunft nur über „besonders besorgniserregende Stoffe“
- Besonders besorgniserregende Stoffe in „Kandidatenliste“ gelistet, online einsehbar
- gilt für die meisten Erzeugnisse, beispielsweise Haushaltswaren, Kleidung, Spielzeug
- Auskunftspflicht für Händler, Hersteller und Importeure nur, wenn besonders besorgniserregender Stoff enthalten
- Auskunft muss nach 45 Tagen vorliegen
- Bußgeld bei Verletzung der Auskunftspflicht
- Grundlage ist REACH-Verordnung von 2007, Ziel: menschliche Gesundheit und Umwelt schützen
- zuständig: Bundesstelle für Chemikalien (BfC) in der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), Umweltbundesamt (UBA), Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR)