Sorgeregister Ausstellung
Inhalt
Begriffe im Kontext
Sorgerecht (Synonym), Uneheliches Kind (Synonym), Beistandschaft (Synonym), Elterliche Sorge (Synonym), Bescheinigung (Synonym), Gemeinsame Sorge (Synonym), Sorgeerklärung (Synonym), Sorgeregister (Synonym), elterliche Sorge (Synonym)
- Geburt, Sorgerecht für Minderjährige, elterliche Pflichten, Vorschriften für Leihmutterschaft und Adoption, einschließlich Stiefkindadoption, Unterhaltspflichten für Kinder bei grenzüberschreitenden familiären Gegebenheiten
Fachlich freigegeben am
19.10.2022
Fachlich freigegeben durch
Freie Hansestadt Bremen
Die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport
§ 58 SozialgesetzbuchVIII (SGB)
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__58.html
Beim zuständigen Jugendamt wird für Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern ein Sorgeregister geführt. In dieses Sorgeregister werden Eintragungen gemacht, wenn:
- Sorgeerklärungen abgegeben werden,
- aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung das Sorgerecht ganz oder zum Teil gemeinsam übertragen worden ist
- das Sorgerecht aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ganz oder zum Teil der Mutter entzogen oder auf den Vater übertragen worden ist.
Eine Mutter, die nicht mit dem Vater des Kindes verheiratet ist, kann eine Bescheinigung darüber erhalten, dass und in welchem Umfang sie Inhaberin der elterlichen Sorge für ihr Kind ist.
- Geburtsdatum des Kindes
- Geburtsort des Kindes
- Namen des Kindes, den es zum Zeitpunkt der Beurkundung der Geburt geführt hat
Wenn Sie als Mutter des Kindes nicht mit dem Vater verheiratet sind, können Sie beim zuständigen Jugendamt eine Bescheinigung darüber erhalten, dass und in welchem Umfang sie Inhaberin der elterlichen Sorge für ihr Kind sind.
- Stellen Sie einen Antrag über eine Auskunft aus dem Sorgeregister beim zuständigen Jugendamt.
- Auskunft aus dem Sorgeregister anfordern
- Das zuständige Jugendamt führt für Kinder von nicht miteinander verheirateten Eltern ein Sorgeregister, in das Eintragungen zur Sorgerechtsverteilung vorgenommen werden.
- Das Jugendamt prüft, ob Einträge in das Sorgeregister vorgenommen wurden und stellt gegebenenfalls eine Negativbescheinigung aus.
- Zuständige Stelle: Jugendamt