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Anzeige der Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung einer Röntgeneinrichtung oder eines Störstrahlers Entgegennahme

Hessen 99009042261000, 99009042261000 Typ 2

Inhalt

Leistungsschlüssel

99009042261000, 99009042261000

Leistungsbezeichnung

Anzeige der Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung einer Röntgeneinrichtung oder eines Störstrahlers Entgegennahme

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2

Begriffe im Kontext

Röntgeneinrichtung (Synonym), Störstrahler (Synonym), Prüfung (Synonym), Wartung (Synonym), geschäftsmäßig (Synonym), Abnahmeprüfung (Synonym), Erprobung (Synonym), Anzeige (Synonym), Instandsetzung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Atomare Angelegenheiten (009)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

  • Vorschriften für und Anforderungen an Erzeugnisse

Lagen Portalverbund

  • Anmeldepflichten (2010100)
  • Anlagenbetrieb und -prüfung (2120100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

31.01.2024

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV)

Teaser

Wenn Sie Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler geschäftsmäßig prüfen, erproben, warten oder instand setzen möchten, müssen Sie dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit unter Beifügen von erforderlichen Unterlagen melden (anzeigen).

Volltext

Sie möchten Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler geschäftsmäßig prüfen, erproben, warten oder instand setzen? Dann müssen Sie dies der zuständigen Behörde für Strahlenschutz melden (anzeigen), bevor Sie mit der Tätigkeit beginnen.

Wenn die zuständige Behörde nach Prüfung Ihrer Unterlagen zustimmt, können Sie die Tätigkeit aufnehmen.

In folgenden Fällen kann die Behörde der Tätigkeit nicht zustimmen:

  • Es liegen Tatsachen vor, aus denen sich Bedenken gegen Ihre Zuverlässigkeit ergeben,
  • Sie können erforderliche Nachweise nicht oder nicht mehr erbringen oder
  • es ist unklar, ob das für die Ausführung der Tätigkeit notwendige Personal vorhanden ist.

Erforderliche Unterlagen

  • Schriftliche Bestellung des oder der Strahlenschutzbeauftragten mit Angabe des innerbetrieblichen Entscheidungsbereiches
  • Nachweis der Fachkunde und gegebenenfalls Aktualisierung im Strahlenschutz für die strahlenschutzbeauftragte Person
  • Nachweis der Fachkunde und gegebenenfalls Aktualisierung im Strahlenschutz für die strahlenschutzverantwortliche Person, wenn keine strahlenschutzbeauftragte Person nötig ist
  • Nachweis über notwendige Ausrüstung und getroffene Strahlenschutzmaßnahmen, die nach dem Stand der Technik erforderlich sind

Voraussetzungen

  • Die erforderlichen Unterlagen liegen vor. Es liegen keine Tatsachen vor, aus denen sich Bedenken gegen Ihre Zuverlässigkeit ergeben.
  • Sie verfügen über das notwendige Personal, um die Tätigkeit auszuführen.

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

2 - 4 Woche(n)

Frist

Sie müssen die Tätigkeit melden (anzeigen), bevor Sie damit beginnen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Sie müssen Ihre Tätigkeit in dem Bundesland, wo Ihr Unternehmensstandort ist, erstmalig anzeigen. Wenn Sie in anderen Bundesländern arbeiten oder tätig werden wollen, müssen Sie die zuständige Behörde vor Ort informieren.

Rechtsbehelf

  • Klage vor dem Verwaltungsgericht

Kurztext

  • Anzeige der Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung einer Röntgeneinrichtung oder eines Störstrahlers Entgegennahme
  • Wer Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler gewerblich prüfen, erproben, warten oder instand setzen möchte, muss dies unter Beifügen von erforderlichen Unterlagen melden (anzeigen).
  • Meldung (Anzeige) vor Aufnahme der Tätigkeit erforderlich
  • Meldung (Anzeige) formlos per Post, einige Behörden bieten ggf. Anzeigeformulare hierfür an
  • zuständig: zuständige Behörde für Strahlenschutz vor Ort des Unternehmens

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden