Anzeige der Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Betrieb einer fremden Röntgeneinrichtung oder eines fremden Störstrahlers Entgegennahme
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Anmeldepflichten (2010100)
- Mitarbeiterbezogene Meldepflichten (2030400)
- Arbeitssicherheit (2030500)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Sie beschäftigen Personen, die mit fremden Röntgeneinrichtungen oder fremden Störstrahlern arbeiten und dabei einer höheren Dosis als 1 mSv ausgesetzt sein können? Dann müssen Sie dies der zuständigen Behörde unter Beifügen von erforderlichen Unterlagen melden (anzeigen).
Wenn Mitarbeitende aus Ihrem Betrieb in anderen Betrieben arbeiten und dabei mehr als 1 mSv als effektive Dosis pro Kalenderjahr an den dortigen Störstrahlern oder Röntgeneinrichtungen erhalten können, dann gilt der Betrieb als Betrieb im Zusammenhang mit fremden Einrichtungen, in denen Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler betrieben werden.
Als entsendender Betrieb müssen Sie die Beschäftigung in der fremden Einrichtung bei der zuständigen Behörde für Strahlenschutz melden. Zudem benötigen Sie eine strahlenschutzbeauftragte Person mit passender Fachkunde.
Wenn Sie eine Genehmigung für genehmigungsbedürftige Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen haben, ist keine Anzeige erforderlich.
- Anzeige über die Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler
- Antrag auf Erteilung eines polizeilichen Führungszeugnisses für die strahlenschutzverantwortliche Person (Kopie)
- Antrag auf Erteilung eines polizeilichen Führungszeugnisses für die strahlenschutzbeauftragte Person (Kopie)
- schriftliche Bestellung des oder der Strahlenschutzbeauftragten durch die strahlenschutzverantwortliche Person mit Angabe des innerbetrieblichen Entscheidungsbereiches
- Nachweis der Fachkunde und gegebenenfalls Aktualisierung im Strahlenschutz für die strahlenschutzbeauftragte Person oder die strahlenschutzverantwortliche Person, wenn keine strahlenschutzbeauftragte Person notwendig ist
- Strahlenschutzanweisung
- Abgrenzungsvertrag mit der Betreiberin oder dem Betreiber der fremden Anlage oder Einrichtung
- Die erforderlichen Unterlagen liegen vor.
- Es liegen keine Tatsachen vor, aus denen sich Bedenken gegenüber der Zuverlässigkeit ergeben.
- Anzeige der Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Betrieb einer fremden Röntgeneinrichtung oder eines fremden Störstrahlers Entgegennahme
- Wer Personen in Betrieben mit fremden Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern beschäftigen möchte, muss dies unter Beifügen von erforderlichen Unterlagen mitteilen (anzeigen).
- Meldung (Anzeige) vor Aufnahme der Tätigkeit erforderlich
- Meldung (Anzeige) formlos per Post, einige Behörden bieten ggf. Anzeigeformulare hierfür an
- zuständig: vor Ort für das Unternehmen zuständige Behörde für Strahlenschutz