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Jährliche Personalmeldungen von Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen

Hessen 99050167261001, 99050167261001 Typ 4a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99050167261001, 99050167261001

Leistungsbezeichnung

Jährliche Personalmeldungen von Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4a

Begriffe im Kontext

Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen (Synonym), Personal (Synonym), Personalmeldung (Synonym), Heimaufsicht (Synonym), HGBP (Synonym), Meldepflicht (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Gewerbe (050)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

Verrichtungsdetail

jährlich

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Mitarbeiterbezogene Meldepflichten (2030400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

23.02.2023

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration (HMSI)

Teaser

Wenn Sie eine Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen betreiben, müssen Sie jährlich Ihr Personal an die Betreuungs- und Pflegeaufsicht melden.

Volltext

Wenn Sie Betreiberinnen oder Betreiber einer Einrichtung nach dem Hessischen Gesetz über Betreuungs- und Pflegeleistungen sind, müssen Sie jährlichen den Stand Ihres Betreuungs- und Pflegepersonals melden. In dieser Meldung müssen Sie die im vorangegangenen Kalenderjahr eingetretenen Veränderungen des Betreuungs- und Pflegepersonals angeben. Sie müssen die Meldung bis zum 31. Januar an die Betreuungs- und Pflegeaufsicht abgeschickt haben.

Erforderliche Unterlagen

Es werden keine Unterlagen benötigt.

Voraussetzungen

Ihre Einrichtung muss bei den Hessischen Ämtern für Versorgung und Soziales angezeigt sein.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Verfahrensablauf

  • Sie übermitteln den Personalstand des Betreuungs- und Pflegepersonals Ihrer Einrichtung mit den erforderlichen Angaben an das zuständige Amt.
  • Das Amt prüft den von Ihnen übermittelten Personalstand.
  • Bei Bedarf ordnet das zuständige Amt eine Überprüfung Ihrer Einrichtung an.

Bearbeitungsdauer

Die Einrichtung erhält keine Nachricht über die Bearbeitung der Anzeige.

Frist

Gesetzliche Meldefrist für die Anzeige ist der 31.01. jeden Jahres.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Anzeigeverpflichtungen von Betreuungs und Pflegeeinrichtungen in Hessen
  • Jährliche Personalveränderungsmeldung an die Betreuungs und Pflegeaufsichten
  • Anmeldung online oder schriftlich möglich
  • zuständig: örtlich zuständige Hessische Ämter für Versorgung und Soziales

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an Ihr zuständiges Hessisches Amt für Versorgung und Soziales.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein