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Freiverkaufszertifikate für nicht-aktive In-vitro Diagnostika beantragen

Hessen 99050178012004, 99050178012004 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99050178012004, 99050178012004

Leistungsbezeichnung

Freiverkaufszertifikate für nicht-aktive In-vitro Diagnostika beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Freiverkaufszertifikat (Synonym), Beglaubigung Länderspezifisch (Synonym), Apostille Länderspezifisch (Synonym), Verkehrsfähigkeit von Medizinprodukten (Synonym), Beglaubigung - Länderspezifisch (Synonym), Free Sales Certificate (Synonym), Apostille - Länderspezifisch (Synonym), Legalisierung - Länderspezifisch (Synonym), Bescheinigung § 10 MPDG (Synonym), In-vitro Diagnostika (Synonym), FSC (Synonym), Exportzertifikate für Medizinprodukte (Synonym), Ausfuhr von Medizinprodukten (Synonym), Bescheinigung §10 MPDG (Synonym), Exportbescheinigung (Synonym), Legalisierung Länderspezifisch (Synonym), IVDR (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Gewerbe (050)

Verrichtungskennung

Ausstellung (012)

Verrichtungsdetail

Für In-Vitro-Diagnostika- nicht aktiv

SDG Informationsbereiche

  • Feststellung der geltenden Normen, technischen Spezifikationen und Zertifizierung der Produkte

Lagen Portalverbund

  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)
  • Import und Export (2070200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Ja

Fachlich freigegeben am

08.02.2023

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration (HMSI)

Handlungsgrundlage

  • Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG)
  • Artikel 55 In-vitro Diagnostika Regulation (IVDR) – Verordnung (EU) 2017/746
  • Verordnung (EU) 2017/746 Artikel 11 für EU-Bevollmächtigte

Teaser

Sind Sie verantwortlich für das Inverkehrbringen eines In-vitro Diagnostikums und möchte dieses außerhalb der Union exportieren? Dann stellt die jeweils zuständige Behörde auf Ihren Antrag hin eine Bescheinigung aus.

Volltext

Sind Sie verantwortlich für das Inverkehrbringen nach Artikel 5 und Artikel 10 der Verordnung (EU) 2017/746 eines In-vitro Diagnostikums und möchte dieses außerhalb der Union exportieren? Dann stellt die jeweils zuständige Behörde auf Ihren Antrag hin eine Bescheinigung nach § 10 MPDG aus.

Mit diesem Zertifikat wird bescheinigt, dass mit dem Produkt in der Union gehandelt werden darf.

Erforderliche Unterlagen

  • Konformitätserklärung
  • Bescheinigung(en) der Benannten Stelle(n)
  • Produktliste

Voraussetzungen

  • Produkt muss nach Artikel 5 Artikel 10 der Verordnung (EU) 2017/746 eines In-vitro Diagnostikums in Verkehr gebracht werden
  • Nur Hersteller und Bevollmächtigte mit Sitz in Deutschland können hier einen Antrag auf ein Freiverkaufszertifikat für In-vitro-Diagnostika stellen

Kosten

Kostenart: variabel

Bezeichnung der Kosten: Gebühr

Bemerkung: Das Medizinproduktrecht ist Bundesrecht, der Vollzug erfolgt in der Hoheit der jeweiligen Bundesländer. Daher ist die jeweilige Kostenver- oder Gebührenordnung des Bundeslands zur Anwendung zu bringen.

Verfahrensablauf

  1. Sie reichen Ihren Antrag ein
  2. Die zuständige Behörde prüft die Unterlagen
  3. Die zuständige Behörde fordert ggf. Unterlagen nach
  4. Die zuständige Behörde stellt die Bescheinigung aus

Bearbeitungsdauer

1 - 3 Woche(n)

Dauer: 1 bis 3

Frist

Die Bescheinigung der Verkehrsfähigkeit gem. § 10 MPDG enthalten keine Befristungen. Sie bestätigt den Stand vom Tag des Ausstellungsdatums.

Über die Dauer der Gültigkeit der Bescheinigung entscheidet jedes Empfängerland selbst.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Widerspruch nach VwVfG gegen Ablehnung eines Antrags und die Gebührenerhebung

Kurztext

  • Freiverkaufszertifikate für Exportzwecke von Medizinprodukten Ausstellung Für InVitro-Diagnostika – nicht aktiv
  • Freiverkaufszertifikate werden ausschließlich für Medizinprodukte und Invitro Diagnostika ausgestellt.
  • Ein Freiverkaufszertifikat kann nur vom Hersteller bzw. vom europäischen Bevollmächtigten mit Sitz in der Bundesrepublik beantragt werden.
  • Die beantragten Medizinprodukte und Invitro Diagnostika müssen die gesetzlichen Anforderungen erfüllen und CE-gekennzeichnet sein.
  • Innerhalb der EU und den zugehörigen Vertragsstaaten sind CEgekennzeichnete Medizinprodukte und In-vitro Diagnostika ohne behördliche Bestätigung verkehrsfähig. D.h. es wird kein Freiverkaufszertifikat ausgestellt.
  • Gebührenpflichtige Leistung

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an das Regierungspräsidium Kassel.

Zuständige Stelle

Regierungspräsidium Kassel

Formulare

Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein