Einsicht in das Vereinsregister nehmen
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Das Vereinsregister ist öffentlich und für jedermann einsehbar. Durch eine Einsicht in das Register lässt sich z. B. feststellen, wer für den jeweiligen Verein handeln darf oder welchen Zweck der Verein hat.
Das Vereinsregister gibt Auskunft über Tatsachen und Rechtsverhältnisse, die im Zusammenhang mit dort eingetragenen Vereinen für den Rechtsverkehr von Bedeutung sind. Im Register stehen beispielsweise die Namen der Personen, die berechtigt sind, einen Verein im Geschäftsverkehr zu vertreten.
Vereinsregisterinformationen können zu Informationszwecken vor Ort beim zuständigen Registergericht oder kostenfrei online im Registerportal der Länder eingeholt werden.
Zur Einsichtnahme in das Vereinsregister steht Ihnen im Internet das gemeinsame Registerportal der Länder zur Verfügung. Sie haben dort die Möglichkeit, unter Eingabe von Schlagwörtern gezielt nach eingetragenen Vereinen zu suchen, detaillierte Informationen abzuru-fen und den Registerinhalt zudem als PDF-Dokument zu erhalten.
Darüber hinaus können Sie das Vereinsregister auch weiterhin wäh-rend der Geschäftszeiten im zuständigen Registergericht einsehen und dort bei Bedarf eine beglaubigte Abschrift erhalten (gebühren-pflichtig).
- Vereinsregister Einsicht gewähren
- Nutzung der Registerinformationen ist jedem zu Informati-onszwecken gestattet
- Informationen aus dem Vereinsregister können vor Ort beim zuständigen Registergericht betreffend dortiger Eintragun-gen oder online im gemeinsamen Registerportal der Länder (www.handelsregister.de) eingeholt werden.
- zuständig: Registergericht am Amtsgericht
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein