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Einsicht in das Vereinsregister nehmen

Hessen 99119004109000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99119004109000

Leistungsbezeichnung

Einsicht in das Vereinsregister nehmen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Verein (Synonym), eingetragener Verein (Synonym), Handelsregister (Synonym), Vereinsregister (Synonym), eV (Synonym), VR (Synonym), Auskunft (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Vereine (119)

Verrichtungskennung

Einsicht gewähren (109)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Auszüge aus Registern (2020200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

23.12.2022

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium der Justiz

Teaser

Das Vereinsregister ist öffentlich und für jedermann einsehbar. Durch eine Einsicht in das Register lässt sich z. B. feststellen, wer für den jeweiligen Verein handeln darf oder welchen Zweck der Verein hat.

Volltext

Das Vereinsregister gibt Auskunft über Tatsachen und Rechtsverhältnisse, die im Zusammenhang mit dort eingetragenen Vereinen für den Rechtsverkehr von Bedeutung sind. Im Register stehen beispielsweise die Namen der Personen, die berechtigt sind, einen Verein im Geschäftsverkehr zu vertreten.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

Vereinsregisterinformationen können zu Informationszwecken vor Ort beim zuständigen Registergericht oder kostenfrei online im Registerportal der Länder eingeholt werden.

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Zur Einsichtnahme in das Vereinsregister steht Ihnen im Internet das gemeinsame Registerportal der Länder zur Verfügung. Sie haben dort die Möglichkeit, unter Eingabe von Schlagwörtern gezielt nach eingetragenen Vereinen zu suchen, detaillierte Informationen abzuru-fen und den Registerinhalt zudem als PDF-Dokument zu erhalten.
Darüber hinaus können Sie das Vereinsregister auch weiterhin wäh-rend der Geschäftszeiten im zuständigen Registergericht einsehen und dort bei Bedarf eine beglaubigte Abschrift erhalten (gebühren-pflichtig).
 

Bearbeitungsdauer

Die Auskunft aus dem Registerportal der Länder erhalten Sie unmit-telbar. 

Frist

Es gibt keine Frist.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

-    Vereinsregister Einsicht gewähren
-    Nutzung der Registerinformationen ist jedem zu Informati-onszwecken gestattet
-    Informationen aus dem Vereinsregister können vor Ort beim zuständigen Registergericht betreffend dortiger Eintragun-gen oder online im gemeinsamen Registerportal der Länder (www.handelsregister.de) eingeholt werden.
-    zuständig: Registergericht am Amtsgericht
 

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein