Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Einfache vollstreckbare Ausfertigung eines Titels zum Zwecke der Zwangsvollstreckung beantragen

Hessen 99046054058000, 99046054058000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99046054058000, 99046054058000

Leistungsbezeichnung

Einfache vollstreckbare Ausfertigung eines Titels zum Zwecke der Zwangsvollstreckung beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Gläubiger (Synonym), Vergleich (Synonym), Vollstreckungsklausel (Synonym), Zahlung (Synonym), Urteil (Synonym), Ausfertigung (Synonym), Schuldner (Synonym), Zahlungsanspruch (Synonym), Titel (Synonym), Zwangsvollstreckung (Synonym), Vollstreckung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Gerichtliche Leistungen (046)

Verrichtungskennung

Durchführung (058)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Gerichtliche Verfahren, Anzeige und Klage (1150200)
  • Sanierung und Insolvenz (2160300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

23.12.2022

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium der Justiz

Teaser

Sie haben vor Gericht einen Titel erwirkt und möchten aus diesem die Zwangsvollstreckung betreiben. Hierzu kann das zuständige Gericht auf Antrag eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels erteilen.
 

Volltext

Damit Sie aus einem Titel (Urteil, Vergleich etc.) die Zwangsvollstreckung betreiben können, benötigen Sie eine vollstreckbare Ausfertigung Ihres Titels. Diese beinhaltet eine Vollstreckungsklausel. Diese Klausel bescheinigt Ihnen als Gläubigerin/Gläubiger, dass Sie aus dem Titel gegen die Schuldnerin/den Schuldner vollstrecken dürfen. Grundsätzliche Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung ist, dass der Titel einen vollstreckungsfähigen Inhalt (z. B. Zahlung eines Geldbetrages, Herausgabe einer Sache) hat. Die vollstreckbare Ausfertigung wird auf Antrag von dem Gericht, bei dem Sie den Titel erwirkt haben, erteilt. Sofern der Titel vom Gericht für vorläufig vollstreckbar erklärt wurde, kann die vollstreckbare Ausfertigung ohne Weiteres erteilt werden. Liegt keine vorläufige Vollstreckbarkeit vor, muss vor Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung die jeweils geltende Rechtsmittelfrist abgewartet werden, damit der Titel rechtskräftig wird.

Erforderliche Unterlagen

Formloser Antrag
 

Voraussetzungen

-    Sie müssen einen Titel erwirkt haben.
-    Der Titel muss rechtskräftig oder vorläufig vollstreckbar sein.
 

Kosten

Die Erteilung der einfachen vollstreckbaren Ausfertigung ist kostenfrei.

Verfahrensablauf

Die vollstreckbare Ausfertigung eines Titels kann nur durch das zuständige Gericht erteilt werden. Hierzu versieht das Gericht auf Antrag der Gläubigerin/des Gläubigers eine Ausfertigung des Titels mit einer Vollstreckungsklausel. Der Antrag kann formlos gestellt werden. Nach Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung wird diese durch das Gericht auf dem Postweg an die Gläubigerin/den Gläubiger oder deren Vertreterin/dessen Vertreter übersandt.

Bearbeitungsdauer

In der Regel erfolgt die Bearbeitung innerhalb weniger Tage nach Eingang des Antrags.

Frist

Die vollstreckbare Ausfertigung eines vorläufig vollstreckbaren Titels kann jederzeit beantragt werden. Ist der Titel nicht vorläufig vollstreckbar, kann mit der Zwangsvollstreckung erst begonnen werden, wenn der Titel rechtskräftig ist.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Erinnerung

Kurztext

-    Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung zum Zwecke der Zwangsvollstreckung
-    Gläubigerin/Gläubiger oder Vertreterin/Vertreter (z. B. Rechtsanwältin/Rechtsanwalt) kann den Antrag stellen
-    Erteilung erfolgt durch das Anbringen einer Vollstreckungsklausel auf einer Ausfertigung des Titels
-    Nur das zuständige Gericht kann die vollstreckbare Ausfertigung erteilen
-    Zuständig ist das Gericht, welches den Titel erlassen/ausgestellt hat Sofern das Verfahren in die Rechtsmittelinstanz abgegeben wurde, ist das Gericht der höheren Instanz zuständig 
 

Ansprechpunkt

 Zuständig ist das Gericht, welches den Titel erlassen/ausgestellt hat Sofern das Verfahren in die Rechtsmittelinstanz abgegeben wurde, ist das Gericht der höheren Instanz zuständig 
 

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein