Herausgabe einer anonymisierten Gerichtsentscheidung beantragen
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Wenn Sie Kenntnis davon erlangt haben, dass eine zivilgerichtliche Entscheidung (Urteil oder Beschluss) ergangen ist, welche Sie einsehen möchten, können Sie eine anonymisierte Abschrift dieser Entscheidung beantragen.
Entscheidungen der hessischen Gerichte, welche von den Dokumentationsstellen als veröffentlichungswürdig angesehen werden, werden gesammelt in der Landesrechtsprechungsdatenbank zur Einsicht zur Verfügung gestellt. Diese Veröffentlichung dient der Information interessierter Bürgerinnen und Bürger sowie des Fachpublikums. Entscheidungen, die Sie dort nicht finden, können Sie bei dem jeweiligen Gericht anfordern. Grundsätzlich ist dabei die Angabe des Gerichts, welches die zivilgerichtliche Entscheidung getroffen hat und des Aktenzeichens erforderlich.
Die anonymisierte Abschrift einer Gerichtsentscheidung kann nur durch das Gericht herausgegeben werden, welches das Urteil oder den Beschluss erlassen hat. Hierzu muss bei dem Gericht ein formloser Antrag gestellt werden. Nach Antragseingang wird dort geprüft, ob die begehrte Gerichtsentscheidung grundsätzlich dazu geeignet ist, an einen nicht am Verfahren beteiligten Dritten herausgegeben zu werden. Sollte dies der Fall sein, wird die Gerichtsentscheidung bezüglich sensibler Daten der Verfahrensbeteiligten anonymisiert und an die Antragstellerin/den Antragsteller versandt. Über die anfallenden Kosten ergeht sodann eine separate Kostenrechnung.
Es existiert keine gesetzliche Bearbeitungsfrist. In der Regel erfolgt die Bearbeitung innerhalb weniger Tage nach Eingang des Antrags.
Die Herausgabe einer anonymisierten Gerichtsentscheidung kann jederzeit, ohne Beachtung von Fristen, beantragt werden.
Wenn die Herausgabe der Gerichtsentscheidung abgelehnt wird, kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit nach § 23 EGGVG beantragt werden.
- Gerichtsentscheidungen Veröffentlichung
- Antrag auf Herausgabe einer anonymisierten Gerichtsentscheidung
- Eine Gerichtsentscheidung, die für eine dritte Person, welche am Verfahren nicht beteiligt ist, interessant ist, kann an in anonymisierter Form diese herausgegeben werden
- Antragsteller muss keine Voraussetzungen erfüllen, da grundsätzlich jeder das Recht hat, eine anonymisierte Abschrift eines Urteils/Beschlusses zu verlangen
- Herausgabe kann vom Gericht nur im Ausnahmefall verweigert werden Zuständig für die Herausgabe einer Entscheidung ist das Gericht, bei welchem die Entscheidung ergangen ist
- zuständig: Amtsgericht, Landgerichte und Oberlandesgericht
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Nein