Bescheinigung über das Nichtvorliegen eines Insolvenzverfahrens oder eines Insolvenzantrages zum Nachweis geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse gegenüber anderen Stellen beantragen
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Anmeldepflichten (2010100)
- Auszüge aus Registern (2020200)
- Sanierung und Insolvenz (2160300)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Wenn Sie gegenüber anderen Stellen geordnete wirtschaftliche Verhältnisse nachweisen müssen, kann Ihnen das zuständige Insolvenzgericht eine Bescheinigung über das Nichtvorliegen eines Insolvenzverfahrens oder Insolvenzantrages erteilen.
Mit einer Negativbescheinigung über die Anhängigkeit eines Insolvenzverfahrens können Sie gegenüber anderen Stellen geordnete wirtschaftliche Verhältnisse nachweisen. Das Insolvenzgericht prüft hierzu, ob ein Insolvenzantrag gestellt, ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wurde und erteilt daraufhin eine Bescheinigung. Die Negativbescheinigung können Sie grundsätzlich auch über eine dritte Person beantragen. Das Insolvenzgericht prüft dann zusätzlich, ob Sie ein berechtigtes Interesse an der Auskunft haben. Dem Gericht ist daher bei Antragstellung ein berechtigtes Interesse (gegebenenfalls unter Vorlage geeigneter Nachweise) darzulegen.
- formloser Antrag
- Erfolgt die Beantragung in Vertretung oder Vollmacht, sind geeignete Nachweise vorzulegen, die die Vertretungsbefugnis oder vorliegende Bevollmächtigung darlegen
- Sofern eine Bescheinigung über eine dritte Person erteilt werden soll, sind gegebenenfalls Unterlagen einzureichen, die das berechtigte Interesse der antragstellenden Person belegen
Die Erteilung einer Negativbescheinigung ist grundsätzlich nicht an Voraussetzungen geknüpft.
Lediglich im Fall, dass Sie eine Negativbescheinigung über eine dritte Person erhalten wollen, müssen Sie ein berechtigtes Interesse haben.
In der Regel erfolgt die Bearbeitung innerhalb weniger Tage nach Eingang des Antrags.
Wenn die Erteilung der Negativbescheinigung abgelehnt wird, kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit nach § 23 GVG beantragt werden.
- Negativbescheinigung über die Anhängigkeit eines Insolvenzverfahrens Erteilung
- Negativbescheinigung wird z. B. benötigt, wenn ein bestimmtes Gewerbe eröffnet werden soll (ergibt sich aus der Gewerbeordnung)
- Bescheinigung kann über die antragstellende Person selbst oder über eine dritte Person erteilt werden
- Wenn Bescheinigung über antragstellende Person selbst erteilt werden soll, müssen keine Nachweise erbracht werden
- Wenn Bescheinigung über eine dritte Person erteilt werden soll, muss berechtigtes Interesse dargelegt werden
- Kosten in Höhe von 15 EUR entstehen bei Antragstellung
- zuständig: Insolvenzgericht am Amtsgericht
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Ja
Online-Dienste vorhanden: Nein