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Rodung von Waldflächen Genehmigung

Hessen 99048007006000, 99048007006000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99048007006000, 99048007006000

Leistungsbezeichnung

Rodung von Waldflächen Genehmigung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Agrarfläche (Synonym), Rodung (Synonym), Bodennutzung (Synonym), Wiese (Synonym), Wald (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Forst (048)

Verrichtungskennung

Genehmigung (006)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Tier-, Pflanzen- und Naturschutz (2130200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

16.12.2022

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Teaser

Sie wollen Ihren Wald roden? Dann brauchen Sie hierfür eine Genehmigung.

Volltext

Nach den Regelungen des Hessischen Waldgesetz bedürfen jegliche Maßnahmen der Waldumwandlung einer Genehmigung. Hierbei ist jeweils zwischen einer dauerhaften und einer vorübergehenden Waldumwandlung zu unterscheiden. Auch die gegebenenfalls notwendige forstrechtliche Kompensation in Form der Wiederaufforstung oder der Walderhaltungsabgabe wird in einem solchen Genehmigungsverfahren durch die zuständige Behörde geprüft. In dem Verfahren werden zudem weitere Fachbehörden beteiligt.

Erforderliche Unterlagen

  • Angaben zur Fläche, die gerodet werden soll
  • Angaben zum vorgesehenen forstrechtlichen Ausgleich
  • Einverständniserklärung der Flächeneigentümerin/des Flächeneigentümers
  • Angaben zu den Lasten und Beschränkungen, die sich auf der zu rodenden Fläche befinden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Für die Genehmigung können Verwaltungsgebühren entstehen. Auch im Falle eines negativen Bescheids können Verwaltungsgebühren anfallen.

Verfahrensablauf

Der Antrag ist mit den genannten Anlagen versehen schriftlich oder online bei der zuständigen Genehmigungsbehörde einzureichen. Die Behörde wird dann alle Träger öffentlicher Belange anhören und in Auswertung der Stellungnamen über die Möglichkeit der Erteilung der angestrebten Genehmigung für die Waldumwandlung entscheiden.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Rodung von Waldflächen Genehmigung
  • Nach den Regelungen des Hess. Waldgesetzes bedürfen jegliche Maßnahmen der Waldumwandlung einer Genehmigung.
  • Zuständigkeit:  Der Kreisausschuss bzw. bei kreisfreien Städten der Magistrat

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Der Kreisausschuss bzw. bei kreisfreien Städten der Magistrat.

Formulare

Online-Dienste vorhanden: Ja