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Änderungen im Vereinsregister bei eingetragenen Vereinen

Hessen 99119004060000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99119004060000

Leistungsbezeichnung

Änderungen im Vereinsregister bei eingetragenen Vereinen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Vorstandsänderung (Synonym), Satzungsänderung (Synonym), Vereinsregister (Synonym), eV (Synonym), Satzung (Synonym), eingetragener Verein (Synonym), VR (Synonym), Beendigung (Synonym), Vorstand (Synonym), e V (Synonym), Liquidation (Synonym), Auflösung (Synonym), Verein (Synonym), gemeinnütziger Verein (Synonym), Änderung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Vereine (119)

Verrichtungskennung

Eintragung (060)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Eintragung in Register (2020100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

02.12.2022

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium der Justiz

Teaser

Sofern sich bestimmte Verhältnisse bei Ihrem eingetragenen Verein verändern, müssen Sie diese beim zuständigen Registergericht zur Eintragung anmelden.

Volltext

Folgende Veränderungen beim eingetragenen Verein müssen Sie zur Eintragung anmelden:

1. jede Änderung des Vorstands:

    unter Vorlage einer Abschrift des Protokolls; bei Amtsniederlegungen: Abschrift des Niederlegungsschreibens, falls sich die Amtsniederlegung nicht aus dem Protokoll ergibt

2. jede Satzungsänderung und -neufassung:

    unter Vorlage einer Abschrift des Protokolls und des vollständigen Wortlautes der Satzung sowie einer Abschrift der Einladung zur Mitgliederversammlung. Bitte beachten Sie, dass Änderungen der Satzung erst mit der Eintragung in das Vereinsregister Wirksamkeit erlangen, § 71 BGB.

3. die Auflösung des Vereins:

    Die Auflösung des Vereins und die Liquidatoren mit ihrer Vertretungsmacht hat der Vorstand zur Eintragung anzumelden. Wurde der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst, sind der Anmeldung eine Abschrift des Protokolls und der Einladung zur Mitgliederversammlung beizufügen.

4. die Beendigung des Vereins nach der Liquidation:

    Die Beendigung der Liquidation und das Erlöschen des Vereins sind von den Liquidatoren anzumelden.

Die vorgeschriebenen Anmeldungen haben sofort zu erfolgen. Das Amtsgericht kann die Mitglieder des Vorstands durch Festsetzung von Zwangsgeld zur Anmeldung anhalten.

Erforderliche Unterlagen

1. für jede Änderung des Vorstands:

    Vorlage einer Abschrift des Protokolls; bei Amtsniederlegungen: Abschrift des Niederlegungsschreibens, falls sich die Amtsniederlegung nicht aus dem Protokoll ergibt

2. für jede Satzungsänderung und -neufassung:

    Vorlage einer Abschrift des Protokolls und des vollständigen Wortlautes der Satzung sowie einer Abschrift der Einladung zur Mitgliederversammlung. Bitte beachten Sie, dass Änderungen der Satzung erst mit der Eintragung in das Vereinsregister Wirksamkeit erlangen, § 71 BGB.

3. für die Auflösung des Vereins

    Die Auflösung des Vereins und die Liquidatoren mit ihrer Vertretungsmacht hat der Vorstand zur Eintragung anzumelden. Wurde der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst, sind der Anmeldung eine Abschrift des Protokolls und der Einladung zur Mitgliederversammlung beizufügen.

4. für die Beendigung des Vereins nach der Liquidation

    Die Beendigung der Liquidation und das Erlöschen des Vereins sind von den Liquidatoren anzumelden.

Die Anmeldungen sind schriftlich mit beglaubigter/beglaubigten Unterschrift(en) durch eine/n Notarin/Notar oder das Ortsgericht des Mitglieds/der Mitglieder des gesetzlichen Vorstands in vertretungsberechtigter Zahl mit den oben genannten Unterlagen beim zuständigen Registergericht vorzunehmen.

Voraussetzungen

Anmeldungen zum Vereinsregister sind von den Mitgliedern des Vorstands in vertretungsberechtigter Zahl vorzunehmen. Dies bedeutet, dass die Anmeldung von so vielen Vorstandsmitgliedern vorgenommen werden muss, wie nach der Satzung zur Vertretung des Vereins erforderlich sind.

Kosten

Festgebühr 50 € und zusätzlich 1/3 der für die Eintragung bestimmten Gebühr (KV 13101 und 13102 GNotKG)

Verfahrensablauf

Die vorgeschriebenen Anmeldungen sind schriftlich und in beglaubigter Form von den Mitgliedern des Vorstands in vertretungsberechtigter Zahl vorzunehmen. Das Amtsgericht kann die Mitglieder des Vorstands durch Festsetzung von Zwangsgeld zur Anmeldung anhalten. Die Anmeldung wird durch das zuständige Registergericht beim Amtsgericht geprüft. Soweit eine Eintragung erfolgen kann, wird diese im Vereinsregister vollzogen.

Bearbeitungsdauer

Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsfrist.

Frist

Es gibt keine Frist.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

  • bei Eintragung der Änderung kein Rechtsmittel
  • bei Zurückweisung der Anmeldung – Beschwerde nach §§ 382 Absatz 4 Satz 2, 58 FamFG

Kurztext

  • Vereinsregister Eintragung
  • Folgende Veränderungen beim eingetragenen Verein sind zur Eintragung anzumelden:
    • jede Änderung des Vorstands
    • jede Satzungsänderung und -neufassung
    • die Auflösung des Vereins
    • die Beendigung des Vereins nach der Liquidation
  • Die vorgeschriebenen Anmeldungen haben sofort zu erfolgen. Das Amtsgericht kann die Mitglieder des Vorstands durch Festsetzung von Zwangsgeld zur Anmeldung anhalten.
  • Die Anmeldung erfolgt schriftlich beim zuständigen Amtsgericht mit beglaubigter/beglaubigten Unterschrift(en) des Mitglieds/der Mitglieder des gesetzlichen Vorstands in vertretungsberechtigter Zahl. Die Unterschriftsbeglaubigung ist auch dann erforderlich, wenn die betreffende(n) Unterschrift(en) aufgrund einer früheren Anmeldung dem Gericht bereits bekannt ist/sind.
  • zuständig: Registergericht am Amtsgericht des Vereinssitzes

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Registergericht (beim Amtsgericht) am Ort des Sitzes des Vereins

Formulare

Formulare vorhanden: Nein

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Nein