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Ersteintragung eines Vereins im Vereinsregister

Hessen 99119004060004 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99119004060004

Leistungsbezeichnung

Ersteintragung eines Vereins im Vereinsregister

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Satzung (Synonym), Vereinsregister (Synonym), Eintragung (Synonym), e V (Synonym), Verein (Synonym), gemeinnütziger Verein (Synonym), eingetragener Verein (Synonym), Vorstand (Synonym), eV (Synonym), Vereinsgründung (Synonym), VR (Synonym), Vereinsmitglieder (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Vereine (119)

Verrichtungskennung

Eintragung (060)

Verrichtungsdetail

bei Anmeldung

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Eintragung in Register (2020100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

02.12.2022

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium der Justiz

Teaser

Wenn Sie einen Verein zu nicht wirtschaftlichenZwecken gegründet haben, dann können Sie diesen in das Vereinsregister eintragen lassen.

Volltext

Durch die Eintragung ins Vereinsregister erlangt ein Verein volle Rechtsfähigkeit. Dies bedeutet, dass er laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch Rechte und Pflichten haben kann. Er kann also unter anderem vor Gericht klagen und verklagt werden. Der Verein muss einen Vorstand haben, der diesen gerichtlich und außergerichtlich vertritt.

Erforderliche Unterlagen

  • Anmeldung der Eintragung mit beglaubigter/beglaubigten Unterschrift(en) durch eine/n Notarin/Notar oder das Ortsgericht des Mitglieds/der Mitglieder des gesetzlichen Vorstands in vertretungsberechtigter Zahl.
  • Abschrift (Kopie) des Gründungsprotokolls, aus dem sich die Wahl des Vorstands ergibt, unterschrieben von der/den Person(en), die nach den Bestimmungen der Satzung das Protokoll zu unterschreiben hat/haben.
  • Abschrift (Kopie) der Satzung, von mindestens sieben Mitgliedern   unterschrieben, mit Angabe des Tages der Errichtung der Satzung.

Voraussetzungen

Sofern ein Verein zu nicht wirtschaftlichen Zwecken gegründet wurde, kann eine Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts erfolgen.

Kosten

Festgebühr 75 € und zusätzlich variable Gebühr 1/3 der für die Eintragung bestimmten Gebühr (KV 13100 und 13102 GNotKG)

Verfahrensablauf

Der Verein ist vom Vorstand zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden. Diese Anmeldung ist vom Vorstand in vertretungsberechtigter Zahl durchzuführen, das heißt, die Anmeldung muss von so vielen Vorstandsmitgliedern vorgenommen werden, wie nach der Satzung zur Vertretung des Vereins erforderlich sind. Die Unterschrift(en) unter der Anmeldung ist/sind von einer Notarin/einem Notar oder dem Ortsgericht zu beglaubigen. Eine Beglaubigung durch andere Ämter oder Dienststellen reicht nicht aus. Einzureichende Protokolle und Satzungen bedürfen keiner Unterschriftsbeglaubigung.

Der Anmeldung sind folgende Unterlagen beizufügen:

1. Abschrift (Kopie) der Satzung, von mindestens sieben Mitgliedern unterschrieben, mit Angabe des Tages der Errichtung der Satzung,

2. Abschrift (Kopie) des Gründungsprotokolls, aus dem sich die Wahl des Vorstands ergibt, unterschrieben von der/den Person(en), die nach den Bestimmungen der Satzung das Protokoll zu unterschreiben hat/haben.

Die Anmeldung wird durch das zuständige Registergericht beim Amtsgericht geprüft. Soweit eine Eintragung erfolgen kann, wird diese im Vereinsregister vollzogen, andernfalls wird der Antrag zurückgewiesen.

Bearbeitungsdauer

Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsfrist.

Frist

Es gibt keine Frist.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

  • bei Eintragung kein Rechtsmittel
  • bei Zurückweisung der Anmeldung – Beschwerde nach §§ 382 Absatz 4 Satz 2, 58 FamFG

Kurztext

  • Ersteintragung des Vereins ins Vereinsregister
  • Sofern ein Verein zu nicht wirtschaftlichen Zwecken gegründet wurde, kann (keine Verpflichtung) eine Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts erfolgen.
  • Der Verein ist vom Vorstand in vertretungsberechtigter Zahl zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden.
  • Die Anmeldung erfolgt schriftlich beim zuständigen Amtsgericht mit beglaubigter/beglaubigten Unterschrift(en) des Mitglieds/der Mitglieder des gesetzlichen Vorstands in vertretungsberechtigter Zahl.
  • zuständig: Registergericht am Amtsgericht des Vereinssitzes

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Registergericht (beim Amtsgericht) am Ort des Sitzes des Vereins

Formulare

Formulare vorhanden: Nein

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Nein