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Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Altenpflegerin / Altenpfleger beantragen

Hessen 99018098001000, 99018098001000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99018098001000, 99018098001000

Leistungsbezeichnung

Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Altenpflegerin / Altenpfleger beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Altenpflegerin (Synonym), Altenpfleger (Synonym), Führen (Synonym), Berufsbezeichnung (Synonym), Führung (Synonym), Erlaubnis (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Berufsberechtigung (018)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

SDG Informationsbereiche

  • Anerkennung von Qualifikationen zum Zwecke der Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (1040400)
  • Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)
  • Prüfung und Nachweise für Sachkunde und Sicherheit (2120300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

28.11.2022

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

Teaser

Sie möchten eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Altenpflegerin / Altenpfleger beantragen?

Volltext

Es werden die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Führung der Berufsbezeichnung geprüft. Nach erfolgreicher Prüfung wird die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Altenpflegerin / Altenpfleger erteilt.    

Erforderliche Unterlagen

  • Ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Geeignetheit (nicht älter als drei Monate),
  • Führungszeugnis nach § 30 (4) des Bundeszentralregistergesetzes (nicht älter als drei Monate),
  • Zuverlässigkeitserklärung
     

Voraussetzungen

  • Sie haben die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden,
  • Sie haben sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich eine Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
  • Sie sind nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet,
  • Sie verfügen über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.
     

Kosten

Gebühr: 80€

Verfahrensablauf

  • Sie reichen Ihren Antrag über das Online-Formular bei der zuständigen Behörde ein und laden gegebenenfalls die erforderlichen Dokumente hoch,
  • Die Erlaubnis wird ausgestellt, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind.
     

Bearbeitungsdauer

3 Monat(e)

Frist

Die Berufsbezeichnung darf erst nach erfolgter Erlaubnis geführt werden.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

In Hessen ist die dreijährige Ausbildung zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger staatlich geregelt. Zu den Aufgaben des Hessischen Landesamts für Gesundheit und Pflege gehören die staatliche Anerkennung und die Aufsicht über die hessischen Ausbildungseinrichtungen für die Ausbildung in der Altenpflege.

Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtliche Klage
 

Kurztext

  • Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Altenpflegerin / Altenpfleger beantragen
  • Die Berufsbezeichnung Altenpflegerin / Altenpfleger darf nur nach einer Erlaubnis geführt werden.
  • Zuständig ist das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP).

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP).

Zuständige Stelle

Seit dem 01.01.2023 ist das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP) zuständig.

Formulare

  • Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
  • Schriftform erforderlich: Nein
  • Formlose Antragsstellung möglich: Nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein