Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Medizinisch-technische Radiologieassistentin/ Medizinisch-technischer Radiologieassistent beantragen

Hessen 99018077001000, 99018077001000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99018077001000, 99018077001000

Leistungsbezeichnung

Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Medizinisch-technische Radiologieassistentin/ Medizinisch-technischer Radiologieassistent beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Führen (Synonym), Erlaubnis (Synonym), Radiologieassistent (Synonym), Radiologieassistentin (Synonym), Berufsbezeichnung (Synonym), Führung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Berufsberechtigung (018)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

SDG Informationsbereiche

  • Anerkennung von Qualifikationen zum Zwecke der Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (1040400)
  • Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)
  • Prüfung und Nachweise für Sachkunde und Sicherheit (2120300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

06.05.2024

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege

Teaser

Sie möchten eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Medizinisch-technische Radiologieassistentin/ Medizinisch-technischer Radiologieassistent beantragen? 

Volltext

Es werden die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Führung der Berufsbezeichnung geprüft. Nach erfolgreicher Prüfung wird die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Medizinisch-technische Radiologieassistentin/ Medizinisch-technischer Radiologieassistent erteilt.

Erforderliche Unterlagen

  • Ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Geeignetheit (nicht älter als drei Monate),
  • Führungszeugnis gemäß § 30 (4) Bundeszentralregistergesetz (nicht älter als drei Monate),
  • Zuverlässigkeitserklärung

Voraussetzungen

  • Sie haben die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden,
  • Sie haben sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich eine Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
  • Sie sind nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet,
  • Sie verfügen über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.

Kosten

Gebühr: 80€

Verfahrensablauf

  • Sie reichen Ihren Antrag über das Online-Formular bei der zuständigen Behörde ein und laden gegebenenfalls die erforderlichen Dokumente hoch,
  • Die Erlaubnis wird ausgestellt, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind.
     

Bearbeitungsdauer

3 Monat(e)

Frist

Die Berufsbezeichnung darf erst nach erfolgter Erlaubnis geführt werden.
 

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Zu den Aufgaben des Hessischen Landesamts für Gesundheit und Pflege (HLfGP) gehört die staatliche Anerkennung und Aufsicht über die hessischen Ausbildungsstätten. Darüber hinaus ist die Behörde für die Prüfungsangelegenheiten in diesen Ausbildungen zuständig. Sie stellt die Prüfungszeugnisse, Berufserlaubnisurkunden und bei Bedarf Ersatzdokumente aus.

Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtliche Klage
 

Kurztext

  • Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Medizinisch-technische Radiologieassistentin/ Medizinisch-technischer Radiologieassistent beantragen
  • Die Berufsbezeichnung Medizinisch-technische Radiologieassistentin/ Medizinisch-technischer Radiologieassistent darf nur nach einer Erlaubnis geführt werden.
  • Zuständig ist das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP).

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP).

Zuständige Stelle

Seit dem 01.01.2023 ist das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP) zuständig.

Formulare

  • Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
  • Schriftform erforderlich: Nein
  • Formlose Antragsstellung möglich: Nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein