Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Hygienekontrolleurin oder Hygienekontrolleur beantragen
Inhalt
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Hygienekontrolleurin oder Hygienekontrolleur beantragen
Begriffe im Kontext
Erlaubnis (Synonym), Führen (Synonym), Hygienekontrolleurin (Synonym), Hygienekontrolleur (Synonym), Berufsbezeichnung (Synonym), Führung (Synonym)
- Anerkennung von Qualifikationen zum Zwecke der Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat
Fachlich freigegeben am
23.11.2022
Fachlich freigegeben durch
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration
Sie möchten eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Hygienekontrolleurin oder Hygienekontrolleur beantragen?
Es werden die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Führung der Berufsbezeichnung geprüft. Nach erfolgreicher Prüfung wird die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Hygienekontrolleurin oder Hygienekontrolleur erteilt.
- Ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Geeignetheit (nicht älter als drei Monate),
- Bescheinigung über die praktische Ausbildung,
- Bescheinigung über die theoretische Ausbildung,
- Führungszeugnis gemäß § 30 (4) Bundeszentralregistergesetz (nicht älter als drei Monate),
- Zeugnis über die bestandene Prüfung zur Desinfektorin oder zum Desinfektor,
- Zuverlässigkeitserklärung
- Sie haben die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden,
- Sie haben sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich eine Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
- Sie sind nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet,
- Sie verfügen über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.
- Sie reichen Ihren Antrag über das Online-Formular bei der zuständigen Behörde ein und laden gegebenenfalls die erforderlichen Dokumente hoch,
- Die Erlaubnis wird ausgestellt, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind.
Das am 1. Januar 2020 in Kraft getretene Pflegeberufegesetz (PflBG) hat das Krankenpflegegesetz und das Altenpflegegesetz abgelöst und die Ausbildungsgänge zusammengeführt.
- Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Hygienekontrolleurin oder Hygienekontrolleur beantragen
- Die Berufsbezeichnung Hygienekontrolleurin oder Hygienekontrolleur darf nur nach einer Erlaubnis geführt werden.
- Zuständig ist das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege.
Seit dem 01.01.2023 ist das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP) zuständig.
- Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
- Schriftform erforderlich: Nein
- Formlose Antragsstellung möglich: Nein
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein