Erlaubnis zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung Staatlich anerkannte Gruppen- und Wohnbereichsleitung nach der Hessischen Weiterbildungs- und Prüfungsordnung für die Pflege beantragen
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Anerkennung von Qualifikationen zum Zwecke der Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat
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Sie möchten eine Erlaubnis zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung Staatlich anerkannte Gruppen- und Wohnbereichsleitung nach der Hessischen Weiterbildungs- und Prüfungsordnung für die Pflege beantragen?
Es werden die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Führung der Weiterbildungsbezeichnung geprüft. Nach erfolgreicher Prüfung wird die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Staatlich anerkannte Gruppen- und Wohnbereichsleitung nach der Hessischen Weiterbildungs- und Prüfungsordnung für die Pflege erteilt.
- Sie haben die vorgeschriebene Weiterbildung abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden
- Sie reichen Ihren Antrag über das Online-Formular bei der zuständigen Behörde ein und laden gegebenenfalls die erforderlichen Dokumente hoch,
- die Erlaubnis wird ausgestellt, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind.
Die Weiterbildungen für Pflegeberufe sind in Hessen durch die Hessische Weiterbildungs- und Prüfungsordnung für die Pflege (WPO-Pflege) vom 6. Dezember 2010 (GVBl. I S. 654), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Dezember 2020 (GVBl. I S. 878) geregelt.
- Erlaubnis zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung Staatlich anerkannte Gruppen- und Wohnbereichsleitung nach der Hessischen Weiterbildungs- und Prüfungsordnung für die Pflege
- Die Weiterbildungsbezeichnung Staatlich anerkannte Gruppen- und Wohnbereichsleitung nach der Hessischen Weiterbildungs- und Prüfungsordnung für die Pflege darf nur nach einer Erlaubnis geführt werden.
- Regierungspräsidium Darmstadt
Seit dem 01.01.2023 ist das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP) zuständig.
Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein