Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Krankenpflegehelferin / Krankenpflegehelfer beantragen
Inhalt
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Krankenpflegehelferin / Krankenpflegehelfer beantragen
Begriffe im Kontext
Berufsbezeichnung (Synonym), Krankenpflegehelfer (Synonym), Erlaubnis (Synonym), Führen (Synonym), Führung (Synonym), KPH (Synonym), Krankenpflegehelferin (Synonym)
- Anerkennung von Qualifikationen zum Zwecke der Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat
- Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (1040400)
- Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)
- Prüfung und Nachweise für Sachkunde und Sicherheit (2120300)
Fachlich freigegeben am
28.11.2022
Fachlich freigegeben durch
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration
Sie möchten eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Krankenpflegehelferin / Krankenpflegehelfer beantragen?
Es werden die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Führung der Berufsbezeichnung geprüft. Nach erfolgreicher Prüfung wird die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Krankenpflegehelferin / Krankenpflegehelfer erteilt.
- Ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Geeignetheit (nicht älter als drei Monate),
- Führungszeugnis nach § 30 (4) des Bundeszentralregistergesetzes (nicht älter als drei Monate),
- Zuverlässigkeitserklärung
- Sie haben die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden,
- Sie haben sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich eine Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
- Sie sind nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet,
- Sie verfügen über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.
- Sie reichen Ihren Antrag über das Online-Formular bei der zuständigen Behörde ein und laden gegebenenfalls die erforderlichen Dokumente hoch,
- Die Erlaubnis wird ausgestellt, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind.
In Hessen ist die einjährige Ausbildung zur Krankenpflegehelferin oder zum Krankenpflegehelfer staatlich geregelt.
- Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Krankenpflegehelferin / Krankenpflegehelfer beantragen
- Die Berufsbezeichnung Krankenpflegehelferin / Krankenpflegehelfer darf nur nach einer Erlaubnis geführt werden.
- Zuständig ist das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP).
Seit dem 01.01.2023 ist das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP) zuständig.
- Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
- Schriftform erforderlich: Nein
- Formlose Antragsstellung möglich: Nein
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein