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Gleichwertigkeit einer Qualifikation nach der Gefahrstoffverordnung beantragen

Hessen 99031013016003, 99031013016003 Typ 2

Inhalt

Leistungsschlüssel

99031013016003, 99031013016003

Leistungsbezeichnung

Gleichwertigkeit einer Qualifikation nach der Gefahrstoffverordnung beantragen

Leistungsbezeichnung II

Gleichwertigkeit einer Qualifikation nach der Gefahrstoffverordnung beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2

Begriffe im Kontext

Anerkennung Fortbildung (Synonym), Anerkennung ausländische Qualifikation (Synonym), Gefahrstoffverordnung (Synonym), Fortbildung (Synonym), GefStoffV (Synonym), Sachkundige Person (Synonym), Berufsqualifikation (Synonym), Sachkundenachweis (Synonym), Sachkunde (Synonym), Qualifikationsnachweis (Synonym), Gefahrstoff (Synonym), Qualifikation (Synonym), Anerkennung Qualifikation (Synonym), Weiterbildung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Chemikalien (031)

Verrichtungskennung

Anerkennung (016)

Verrichtungsdetail

einer gleichwertigen Qualifikation

SDG Informationsbereiche

  • Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften im Zusammenhang mit verschiedenen Arten von Tätigkeiten, einschließlich der Risikovermeidung, Information und Ausbildung

Lagen Portalverbund

  • Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (1040400)
  • Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)
  • Weiterbildung (1040100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

24.03.2023

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

Handlungsgrundlage

Teaser

Wenn Sie Ihre bereits erworbene Qualifikation im Bereich Gefahrstoffe als gleichwertig zur Sachkunde anerkennen lassen wollen, müssen Sie die Gleichwertigkeit bei der zuständigen Stelle nachweisen.

Volltext

Sie möchten im Bereich der Gefahrstoffe eine mit einer Sachkunde vergleichbare Qualifikation erlangen?

Dies können sie im Rahmen der Gefahrstoffverordnung, zum Beispiel durch eine Berufsausbildung oder Weiterbildung bei der zuständigen Stelle als gleichwertig anerkennen lassen. 

Diese Möglichkeit haben Sie auch, wenn Sie eine entsprechende Qualifikation im Ausland erworben haben.

Zur Anerkennung müssen Sie Nachweise vorlegen, die Ihre gleichwertige Qualifikation belegen.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis der vorhandenen Qualifikation, beglaubigt und in deutscher Sprache 
  • Inhalte und Umfang der Qualifikation
  • Zeugnis beziehungsweise Nachweis
  • Nachweis, dass die Aus- und Weiterbildung behördlich anerkannt ist
  • Nachweis, dass die Prüfung in Anwesenheit eines Behördenvertreters durchgeführt wurde
  • Nachweis, dass der Erwerb der Sachkunde auf einer vorhandenen Fachkunde aufbaut
     

Voraussetzungen

  • Für die sachkundigen selbstständigen Tätigkeiten ist Folgendes wichtig:
    • Die Person muss Fachwissen oder die Befähigung zu bestimmten Tätigkeiten besitzen.
    • Sie muss ihr Fachwissen oder die Befähigung schriftlich nachweisen.
      Erst dann erhält die Person die Erlaubnis, bestimmte Tätigkeiten im Beruf auszuüben. Das Dokument mit dieser Erlaubnis heißt Sachkundenachweis.
    • Für einen Nachweis der Sachkunde erhält die Person Sachkundenachweis als offizielles Dokument.
      Das Fachwissen kann eine Person auch in ihrem Beruf erworben haben. Dann gilt die Berufsausbildung genauso wie der Sachkundenachweis.
  • Die zuständige Behörde kann auch prüft, ob eine ausländische Qualifikation für einen Sachkundenachweis anerkannt werden kann.
  • Einreichen der benötigten Unterlagen und Nachweise, elektronisch oder postalisch, bei der zuständigen Behörde.
  • Nachweise der qualifizierten Aus- oder Weiterbildung, die mit der geforderten Sachkunde für die geplanten Tätigkeiten und Verwendungen vergleichbar sind.
  • Nachweise von ausländischen Qualifikationen in deutscher Sprache, in beglaubigter Form.
     

Kosten

Es fallen Gebühren und Auslagen an.

Verfahrensablauf

Im Anerkennungsverfahren werden die eingereichten Unterlagen mit den erforderlichen Anforderungen verglichen. Die zuständige Stelle bewertet anhand festgelegter Kriterien (z.B. Dauer, Inhalte (z.B. Technische Regeln für Gefahrstoffe)), ob die eingereichten Unterlagen mit der entsprechenden beantragenden Sachkunde nach der Gefahrstoffverordnung vergleichbar ist.

Das Ergebnis kann eine volle, teilweise oder keine Gleichwertigkeit sein und wird in einem Bescheid festgehalten.
In vielen Fällen können bei einer Teil-Anerkennung die noch erforderlichen Inhalte nachgeholt werden, z.B. durch ablegen einer entsprechenden Prüfung bei einer dafür geeigneten Organisation.

Die Antragsunterlagen werden durch die zuständige Behörde geprüft.

Die Behörde wird Sie ggf. bei Nachforderungen und Nachfragen kontaktieren.
Gegebenenfalls wird die zuständige Behörde mit ihnen einen Termin für ein Gespräch vereinbaren, um weitere Details zu klären.

Benachrichtigung über die Entscheidung und Zahlungsaufforderung.
 

Bearbeitungsdauer

Zeitnah nach Antragseingang 

Frist

Es gibt keine gesetzlichen Fristen zu berücksichtigen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Der Rechtsbehelf wird im Bescheid mitgeteilt.

Kurztext

  • Sachkunde nach der Gefahrstoffverordnung Anerkennung einer gleichwertigen Qualifikation
  • eine gleichwertige Qualifikation im Bereich Gefahrstoffe anerkennen lassen
  • erforderliche Unterlagen:
    • Nachweis der vorhandenen Qualifikation
  • Voraussetzung:
    • qualifizierte Ausbildung, die dem geforderten Wissensstand für die geplanten Tätigkeiten und Verwendungen vergleichbar ist
  • Antragstellung per E-Mail oder schriftlich per Post
  • zuständig: Fachzentrum für Produktsicherheit und Gefahrstoffe des Regierungspräsidiums Kassel

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an das Fachzentrum für Produktsicherheit und Gefahrstoffe des Regierungspräsidiums Kassel.

Zuständige Stelle

Zuständig ist das Regierungspräsidium Kassel.

Formulare

Der Antrag kann formlos erfolgen.