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Unfall oder Betriebsstörung mit Gefahrstoffen anzeigen

Hessen 99031011261000, 99031011261000 Typ 2

Inhalt

Leistungsschlüssel

99031011261000, 99031011261000

Leistungsbezeichnung

Unfall oder Betriebsstörung mit Gefahrstoffen anzeigen

Leistungsbezeichnung II

Einen Unfall oder eine Betriebsstörung mit Gefahrstoffen anzeigen

Leistungstypisierung

Typ 2

Begriffe im Kontext

Unfall (Synonym), Amtliche Konsequenz (Synonym), Gefährdungsbeurteilung (Synonym), Unfallmeldung (Synonym), Fachkunde (Synonym), Betriebsstörung (Synonym), Veranlasste Maßnahmen (Synonym), Schaden (Synonym), Technische Mängel (Synonym), Explosion (Synonym), Krankheits- und Todesfälle (Synonym), Gesundheitsschädigung (Synonym), Personenschaden (Synonym), unkontrollierter Austritt (Synonym), Brand (Synonym), Staatsanwaltschaft (Synonym), Ordnungswidrigkeit (Synonym), nicht messtechnische Expositionsermittlung (Synonym), Arbeitsmittel (Synonym), Polizei (Synonym), Verletzung (Synonym), Sachkunde (Synonym), Meldung (Synonym), Schäden (Synonym), Betriebliche Konsequenz (Synonym), Gefahrstoffe (Synonym), gefährliche Reaktionen (Synonym), messtechnische Expositionsermittlung (Synonym), Anlagensicherheit (Synonym), Ungewollte Freisetzung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Chemikalien (031)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

  • Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften im Zusammenhang mit verschiedenen Arten von Tätigkeiten, einschließlich der Risikovermeidung, Information und Ausbildung

Lagen Portalverbund

  • Arbeitssicherheit (2030500)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

12.05.2022

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

Handlungsgrundlage

§18 Absatz 1 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

Teaser

Wenn ein Unfall oder eine Betriebsstörung bzw. Krankheits- oder Todesfälle in Zusammenhang mit Gefahrstoffen in Ihrem Unternehmen aufgetreten sind, müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde anzeigen.

Volltext

Einen Unfall oder eine Betriebsstörung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen müssen Sie der zuständigen Behörde mitteilen, wenn es zu einer ernsthaften Gesundheitsschädigung Ihrer angestellten Person/en gekommen ist. Ebenfalls müssen Sie Krankheits- und Todesfälle melden, wenn ein konkreter Anhaltspunkt besteht, dass diese durch die Tätigkeit mit Gefahrstoffen verursacht wurden.

Erforderliche Unterlagen

Anzeige Unfall oder Betriebsstörung
•    Unfallort / Ort des Schadensfalles
•    geschädigte Person(en) (Anzahl, Namen) 
•    verursachende Gefahrstoff
•    Arbeitgeber der geschädigten Person(en) bzw. betroffene Firma (jeweils mit Adresse)
•    Ansprechpartner am Unfallort / Ort des Schadensfalls
•    Unfallzeitpunkt 
•    Unfallhergang 
•    Art der Verletzungen / Tod / Schadensereignis

Anzeige Krankheits oder Todesfälle
•    Beschäftigungsort
•    geschädigte Person(en) (Namen)
•    Verursachende Gefahrstoff
•    Genaue Angabe der Tätigkeit
•    Arbeitgeber der geschädigten Person(en)
•    Nach § 13 des Arbeitsschutzgesetzes verantwortliche Person
•    Gefährdungsbeurteilung nach § 6. Gefahrstoffverordnung (GefstoffV)

Ggf. Gefährdungsbeurteilung für den Arbeitsbereich
 

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Verfahrensablauf

Einen Unfall oder eine Betriebsstörung müssen Sie per Mail oder postalisch der zuständigen Behörde anzeigen:
•    Sie reichen Ihre Anzeige ein.
•    Die zuständige Behörde prüft Ihre Anzeige.
•    Die zuständige Behörde fordert ggf. Unterlagen nach

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Zeitnah zum Ereignis (unverzüglich)

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Anzeige Unfall oder Betriebsstörung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen Entgegennahme
  • Unfälle oder Betriebsstörungen müssen der zuständigen Behörde mitgeteilt werden
  • Anzeige  Krankheits- oder Todesfälle die durch die Tätigkeit mit Gefahrstoffen verursacht worden sind Entgegennahme
  • Krankheits oder Todesfälle müssen der zuständigen Behörde mitgeteilt werden
  • Mitteilung per Mail oder postalisch

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an die Arbeitsschutzvollzugsdezernate bei den Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen, Kassel.

Zuständige Stelle

Arbeitsschutzvollzugsdezernate bei den Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen, Kassel

Formulare

nicht vorhanden