Fahrerlaubnis um die Klasse L erweitern
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Sie können ihre Fahrerlaubnis um die Fahrerlaubnisklasse L erweitern (umgangssprachlich „kleiner Traktorführerschein“)
Sie können Ihre Fahrerlaubnis um die Klasse L erweitern.
Bei dem Führerschein der Klasse L handelt es sich um den ''kleinen'' Traktorführerschein. Mit ihm dürfen Sie bereits mit 16 Jahren land- oder forstwirtschaftliche Arbeiten durchführen, allerdings nur mit einer Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h und mit Anhänger maximal 25 km/h.
- Benennung einer Fahrschule
- Personalausweis oder Reisepass (ggf. inklusive Meldebescheini-gung)
- aktueller Führerschein
- ein aktuelles biometrische Lichtbild, nach den Bestimmungen der Passverordnung (35 x 45 mm, Hochformat, Frontalaufnahme); Informationen und Beispiele finden Sie in der Fotomustertafel der Bundesdruckerei
- Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe
- Nachweis Sehvermögen nach Anlage 6 Nr. 1.1 zur FeV (nicht älter als 2 Jahre)
- Sie müssen im Besitz einer Fahrerlaubnis sein
- Sie müssen Ihren Hauptwohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben
- Sie müssen das Mindestalter von 16 Jahren erreicht haben (§ 10 Fahrerlaubnis- Verordnung).
Die Fahrerlaubnisbehörde erhebt Gebühren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr.
Sie müssen einen Antrag auf Erweiterung Ihrer Fahrerlaubnis um die Klasse L bei der für Sie zuständigen Fahrerlaubnisbehörde stellen.
Die praktische Prüfung muss innerhalb von zwölf Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung abgelegt werden. Andernfalls verliert die theoretische Prüfung ihre Gültigkeit.
- Widerspruch (Weitere Informationen, wie sie Widerspruch einlegen, finden Sie in Ihrem jeweiligen Bescheid)
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
- Fahrerlaubnis Erweiterung um die Klasse L
- mit der Fahrerlaubnis Klasse L können folgende Fahrzeuge geführt werden:
- land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, mit einer baulichen Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h und
- Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit maximal 25 km/h geführt werden sowie
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer baulichen Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h und
- Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern
- zuständig ist die jeweils zuständige Fahrerlaubnisbehörde (in der Regel die des Wohnortes)
- Formulare vorhanden: Ja
- Schriftform erforderlich: Ja
- Formlose Antragsstellung möglich: Nein
- Persönliches Erscheinen nötig: Ja
- Online-Dienste vorhanden: Nein