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Elterngeld Berechnung

Hessen 99041006151000, 99041006151000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99041006151000, 99041006151000

Leistungsbezeichnung

Elterngeld Berechnung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Elternzeit (Synonym), Mehrlingsgeburten (Synonym), Elterngeld Plus (Synonym), Familiengeld (Synonym), Erziehungsgeld (Synonym), Elterngeld berechnen (Synonym), Basis Elterngeld (Synonym), Basis-Elterngeld (Synonym), ElterngeldPlus (Synonym), Geschwisterbonus (Synonym), Basiselterngeld (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Familienförderung (041)

Verrichtungskennung

Berechnung (151)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Nach der Geburt (1010200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

24.04.2024

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege

Teaser

Wenn Sie Elterngeld beantragt haben, wird die Höhe des Elterngelds durch die zuständige Elterngeldstelle berechnet.

Volltext

Wenn Sie Elterngeld beantragt haben, wird die Höhe des Elterngelds durch die zuständige Elterngeldstelle berechnet.

Das Elterngeld orientiert sich an dem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen, das dem betreuenden Elternteil im maßgeblichen Bemessungszeitraum vor der Geburt zur Verfügung stand. Der maßgebliche Bemessungszeitraum bei Nichtselbstständigen sind die letzten 12 Monate vor der Geburt, bei Selbstständigen (und Mischeinkünften) der letzte Veranlagungszeitraum (in der Regel das Kalenderjahr) vor der Geburt.

Unberücksichtigt bleiben Monate

  • mit Bezug von Mutterschaftsgeld,
  • mit Bezug von Elterngeld für ein älteres Kind bis einschließlich dessen 14. Lebensmonat
  • in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- und Zivildienstpflichten das Einkommen gesunken ist.

Statt dieser Monate werden bei Nichtselbstständigen weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Bei Selbstständigen und bei Mischeinkünften ist auf Antrag der vorangegangene steuerliche Veranlagungszeitraum (bzw. die diesem zu Grunde liegenden Gewinnermittlungszeiträume) maßgeblich.

Als durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen vor der Geburt Ihres Kindes werden maximal EUR 2.770 berücksichtigt.

Zur Ermittlung des maßgeblichen Elterngeld Nettoeinkommens wird als Einkommensnachweis benötigt:

  • bei Nichtselbstständigen: Lohn- oder Gehaltsbescheinigungen
  • bei Selbstständigen: Steuerbescheid
  • bei Mischeinkünften: Steuerbescheid und Lohn- und Gehaltsbescheinigungen aus dem Jahr des Steuerbescheides

Sonstige Bezüge (insbes. Einmalzahlungen) sowie steuerfreie Einnahmen werden nicht als Einkommen berücksichtigt.

Abzüge für Steuern und Sozialabgaben werden pauschaliert ermittelt. Außerdem wird monatlich eine Pauschale für Werbungskosten abgezogen.

Höhe des Basiselterngeldes:

Anspruchsberechtigte erhalten mindestens EUR 300,00 und maximal EUR 1.800.

Das entfallende Einkommen wird bei einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen vor der Geburt folgendermaßen ersetzt:

  • von EUR 1.240 und mehr zu 65 Prozent,
  • von EUR 1.220 zu 66 Prozent und
  • zwischen EUR 1.000 und EUR 1.200 zu 67 Prozent.

Für Geringverdiener gibt es einen höheren Prozentsatz.

Höhe des ElterngeldPlus:

Die Höhe des ElterngeldPlus berechnet sich wie das Basiselterngeld.

Sie erhalten doppelt so lange Elterngeld, aber höchstens die Hälfte des vollen Basiselterngeldes.

Geschwisterbonus und Mehrlingszuschlag:

Sie erhalten einen Geschwisterbonus zusätzlich zum errechneten Elterngeld, wenn und solange ein älteres Geschwisterkind unter drei Jahren oder zwei ältere Geschwisterkinder unter sechs Jahren mit im Haushalt leben. Der Geschwisterbonus beträgt 10 Prozent des Ihnen zustehenden Elterngeldes, bei Bezug von Basiselterngeld mindestens EUR 75,00 monatlich, bei Bezug von ElterngeldPlus mindestens EUR 37,50 monatlich.

Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld bei Basiselterngeld um je EUR 300,00 für jedes weitere Mehrlingskind (bei ElterngeldPlus um EUR 150,00).

Mit dem Elterngeldrechner des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend können Sie unverbindlich berechnen, wie viel Elterngeld Sie bekommen können.

Elterngeldrechner

Erforderliche Unterlagen

  • Antragsformular (von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich)
  • Geburtsurkunde mit dem Verwendungszweck „Zur Beantragung von Elterngeld“
  • Nachweise über Ihr bisheriges Einkommen
    • bei Selbstständigen: Kopie des Steuerbescheides des Vorjahres/Bemessungszeitraumes
    • bei Mischeinkünften: Kopien des Steuerbescheides des Vorjahres/Bemessungszeitraumes und Kopien der Lohn- und Gehaltsbescheinigungen aus dem Jahr des Steuerbescheides
    • bei Nichtselbständigen: Kopien der Lohn- und Gehaltsbescheinigung (Mütter:12 Monate vor dem Beginn des vorgeburtlichen Mutterschutzes, Väter: 12 Monate vor dem Monat der Geburt),
      • Bescheinigungen Ihrer Krankenkasse über Ihr gesamtes Mutterschaftsgeld
      • Bescheinigungen Ihres Arbeitgebers über Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld (z. B. Kopie der Verdienstbescheinigung aus dieser Zeit)
  • Arbeitgeberbescheinigung über die gewährte Elternzeit Nachweise über Einkommen aus selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit, während Sie Elterngeld beziehen
  • Nachweise über Einkommen aus selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit, während Sie Elterngeld beziehen

Weitere Unterlagen können je nach Einzelfall nötig sein. Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, Ihnen die benötigten Unterlagen auszustellen.

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

Auskunft erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Elterngeldstelle.

Frist

Den Antrag auf Elterngeld können Sie erst nach der Geburt Ihres Kindes stellen.

Den Antrag sollten Sie möglichst innerhalb der ersten 3 Lebensmonate Ihres Kindes stellen. Denn Elterngeld wird maximal für 3 Lebensmonate rückwirkend gezahlt.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Elterngeld Berechnung
  • Wenn Sie Elterngeld beantragt haben, wird die Höhe des Elterngelds durch die zuständige Elterngeldstelle berechnet.
  • Das Elterngeld orientiert sich an dem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen, das dem betreuenden Elternteil im maßgeblichen Bemessungszeitraum vor der Geburt zur Verfügung stand. Maßgeblicher Bemessungszeitraum bei Nichtselbstständigen sind die letzten 12 Monate vor der Geburt, bei Selbstständigen (und Mischeinkünften) der letzte Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr) vor der Geburt.
  • Unberücksichtigt bleiben Monate
    • mit Bezug von Mutterschaftsgeld,
    • mit Bezug von Elterngeld für ein älteres Kind bis einschließlich dessen 14. Lebensmonat
    • in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- und Zivildienstpflichten das Einkommen gesunken ist.
  • Statt dieser Monate werden bei Nichtselbstständigen weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Bei Selbstständigen und bei Mischeinkünften ist auf Antrag der vorangegangene steuerliche Veranlagungszeitraum (bzw. die diesem zu Grunde liegenden Gewinnermittlungszeiträume) maßgeblich.
  • Als durchschnittliches monatliches Elterngeld Nettoeinkommen vor der Geburt Ihres Kindes werden maximal EUR 2.770 berücksichtigt.
  • Zuständig: Elterngeldstelle

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Das Elterngeld müssen Sie bei der Elterngeldstelle beantragen, in deren Zuständigkeitsbereich Ihr Kind zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

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