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Festsetzung von Veranstaltungen (wie Messen, Ausstellungen und Märkten)

Hessen 99050210002000, 99050210002000 Typ 3b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99050210002000, 99050210002000

Leistungsbezeichnung

Festsetzung von Veranstaltungen (wie Messen, Ausstellungen und Märkten)

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 3b

Begriffe im Kontext

Genehmigung (Synonym), Herbstmarkt (Synonym), Messe (Synonym), Ausstellung (Synonym), Weihnachtsmarkt (Synonym), Wochenmarktgenehmigung (Synonym), Ostermarkt (Synonym), Festsetzung (Synonym), Jahrmarkt (Synonym), Großmarkt (Synonym), Frühlingsmarkt (Synonym), Wochenmarkt (Synonym), Wintermarkt (Synonym), Wochenmarktveröffentlichung (Synonym), Marktgenehmigung (Synonym), Spezialmärkte (Synonym), Antikmarkt (Synonym), Spezialmarkt (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Gewerbe (050)

Verrichtungskennung

Festsetzung (002)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Messen, Straßenfeste und Sonderveranstaltungen (2150100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

30.11.2021

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

Teaser

Wenn Sie als Veranstalterin oder Veranstalter eine Messe, eine Ausstellung, einen Großmarkt, einen Wochen-, Jahr-, oder Spezialmarkt (zum Beispiel Weihnachtsmarkt) ausrichten  möchten, ist eine Genehmigung der Veranstaltung erforderlich. 

Volltext

Als Veranstaltung gelten im Kontext des Genehmigungsverfahrens insbesondere Wochen-, Jahr-, oder Spezialmärkte. 

  • Ein Wochenmarkt ist eine regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietenden zum Beispiel Lebensmittel und rohe Naturerzeugnisse anbietet. 
  • Um einen Spezialmarkt handelt es sich, wenn gewöhnlich regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrend, auf einer zeitlich begrenzten Veranstaltung bestimmte Waren angeboten werden. 
  • Auf Jahrmärkten werden Waren aller Art angeboten. Jahrmärkte sind im Allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltungen. 
  • Wenn Sie als Veranstalterin oder Veranstalter einen Wochen-, Jahr-, oder Spezialmarkt anbieten wollen, müssen Sie eine Festsetzung (Genehmigung) bei der zuständigen Behörde beantragen. Die Genehmigung  bewirkt, dass Sie als Veranstalterin oder Veranstalter von einigen gewerblichen Pflichten befreit sind (zum Beispiel Reisegewebekarte, der Einhaltung von Ladenschlusszeiten). 
  • Veranstaltende sind natürliche und juristische Personen. Städte agieren auch häufig als Veranstalterinnen, vorwiegend bei Wochenmärkten. Findet der Markt im öffentlichen Raum statt, ist eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich. Im Antragsverfahren überprüft die zuständige Behörde die Zuverlässigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers. 
     

Erforderliche Unterlagen

  • Führungszeugnis 
  • Gewerbezentralregisterauszug 
  • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes des Ortes, in dem Sie in den vergangenen 3 Jahren gewohnt oder ein Gewerbe betrieben haben
  • Negativbescheinigung des Insolvenzgerichts derjenigen Amtsgerichte, in deren Bezirk Sie in den vergangenen 3 Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatten

Findet die Veranstaltung im öffentlichen Raum statt:

  • Sondernutzungserlaubnis
     

Voraussetzungen

Damit Ihnen die Veranstaltung genehmigt  werden kann, müssen Sie 

  • Ihre persönliche Zuverlässigkeit und die Zuverlässigkeit der mit der Leitung der Veranstaltung beauftragten Personen nachweisen. Dies wird anhand der Auszüge aus dem Bundeszentralregisters und des Gewerbezentralregisters geprüft.
  • Außerdem muss der Schutz vor Gefahren für Leben und Gesundheit für die Teilnehmenden sichergestellt sein.
  • Es darf durch die Veranstaltung keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestehen.
     

Kosten

Die Kosten richten sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes beziehungsweise nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

Verfahrensablauf

Wenn Sie den Antrag formlos gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Festsetzung einer Veranstaltung erfüllen.

  • Informationen, die der formlose Antrag enthalten muss:
    • Veranstaltungstermin
    • Ort
    • Öffnungszeiten
    • Veranstaltungsname, zum Beispiel „Frühlingsmarkt“
    • Lageplan mit Ständen, Zufahrten aus Vogelperspektive
    • Vorläufige Teilnehmerliste mit Warenangebot der Teilnehmenden
    • Blankovertrag, der zwischen Veranstalterin oder Veranstalter und Händlerinnen und Händlern geschlossen wird
  • Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erfolgt die Genehmigung.
     

Bearbeitungsdauer

In der Regel erhalten Sie einen Bescheid innerhalb von 3 Monaten, solange keine landesrechtlichen Regelungen bestehen. 

Frist

Der Antrag und alle Nachweise müssen rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn bei der zuständigen Behörde eingehen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Verkaufsveranstaltung Festsetzung
  • Zuverlässigkeit der Veranstalterin bzw. des Veranstalters und der mit der Leitung der Veranstaltung beauftragten Personen wird überprüft
  • Bei genehmigtem Markt werden mindestens 12 gewerbliche Teilnehmende (Stände) zugelassen
  • Bei einer öffentlichen Fläche wird eine Sondernutzungserlaubnis benötigt
  • Findet die Veranstaltung auf einem privaten Grundstück statt, wird die Erlaubnis der Inhaberin oder des Inhabers benötigt
  • Die Festsetzung (Genehmigung) bewirkt, dass die Veranstalterin oder der Veranstalter von einigen gewerblichen Pflichten befreit ist (z. B. Reisegewebekarte, der Einhaltung der allgemeinen Ladenschlusszeiten und der Sonn- und Feiertagsruhe nach dem Arbeitszeitgesetz, d.h. Sonntagsverkauf ist möglich).
     

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Formulare: nein 

Onlineverfahren möglich: nein 

Schriftform erforderlich: nein

Persönliches Erscheinen nötig: nein