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elektronischer Identitätsnachweis Entsperrung

Hessen 99008004063002, 99008004063002 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99008004063002, 99008004063002

Leistungsbezeichnung

elektronischer Identitätsnachweis Entsperrung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Sperrung (Synonym), Ausweis (Synonym), Online-Ausweisfunktion (Synonym), Chip (Synonym), Aufhebung (Synonym), nPA (Synonym), ePA (Synonym), Personaldokument (Synonym), aufheben (Synonym), Identitätsnachweis (Synonym), Ausweis-Chip (Synonym), neu (Synonym), entsperren (Synonym), Sperr (Synonym), Personalausweis (Synonym), Ausweischip (Synonym), elektronischer Personalausweis (Synonym), Perso (Synonym), Entsperrung (Synonym), Pass (Synonym), PA (Synonym), neuer Personalausweis (Synonym), Elektronisch (Synonym), Neuer PA (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Personalausweis (008)

Verrichtungskennung

Sperrung (063)

Verrichtungsdetail

Entsperrung

SDG Informationsbereiche

  • Dokumente, die von Unionsbürgern, ihren Familienmitgliedern, die keine Unionsbürger sind, allein reisenden Minderjährigen und Nicht-Unionsbürgern bei grenzüberschreitenden Reisen innerhalb der Union verlangt werden (Personalausweis, Visum, Pass)

Lagen Portalverbund

  • Ausweise (1070100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

22.07.2022

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium des Innern und für Sport

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Sie können den gesperrten elektronischen Identitätsnachweis bzw. die gesperrte Online-Ausweisfunktion wieder entsperren lassen. Das geht nur persönlich in der Personalausweisbehörde bzw. dem Bürgeramt. Telefonisch ist das Entsperren nicht möglich.

Die Entsperrung des Ausweises kann sowohl von der ausstellenden als auch von der für Ihren Wohnort zuständigen Personalausweisbehörde entgegengenommen werden. Die Ausweisinhaberin/der Ausweisinhaber ist dort zweifelsfrei zu identifizieren. Da nur die ausstellende Behörde das Personalausweisregister führt und die Entsperrung durchführen kann, ist sie von der zuständigen Behörde zu informieren.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis

Voraussetzungen

  • Deutsche(r) im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz (GG)

Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Die Entsperrung des Ausweises kann sowohl von der ausstellenden als auch von der für Ihren Wohnort zuständigen Personalausweisbehörde entgegengenommen werden.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Personalausweisbehörde (Oberbürgermeister/-in oder Bürgermeister/-in) bzw. Bürgeramt Ihrer Wohnortgemeinde

Formulare

nicht vorhanden