Ausweispflicht Befreiung für dauerhaft untergebrachte Personen
Inhalt
Befreiung von der Ausweispflicht für dauerhaft untergebrachte Personen beantragen
Begriffe im Kontext
handlungsunfähig (Synonym), nPA (Synonym), einwilligungsunfähig (Synonym), Pflegeheim (Synonym), Einwilligungsunfähigkeit (Synonym), Handlungsunfähigkeit (Synonym), Dauerhafte Unterbringung (Synonym), Krankenhaus (Synonym), Ausweispflicht (Synonym), elektronischer Personalausweis (Synonym), Ausweis (Synonym), Befreiung (Synonym), ePA (Synonym), Personalausweis (Synonym), PA (Synonym), Personaldokument (Synonym)
- Dokumente, die von Unionsbürgern, ihren Familienmitgliedern, die keine Unionsbürger sind, allein reisenden Minderjährigen und Nicht-Unionsbürgern bei grenzüberschreitenden Reisen innerhalb der Union verlangt werden (Personalausweis, Visum, Pass)
Fachlich freigegeben am
21.07.2022
Fachlich freigegeben durch
Hessisches Ministerium des Innern und für Sport
Wenn Sie voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind, dann können Sie von der Pflicht befreit werden, einen Personalausweis zu haben.
Sollte ein/e Betreuer/in bestellt worden sein, kann auch diese/r einen schriftlichen Antrag auf Befreiung von der Ausweispflicht für den Betreuten stellen.
Dies gilt insbesondere für dauerhaft untergebrachte Personen, wie zum Beispiel Heimbewohner.
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Deutsche(r) im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz (GG)
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Gemeldet in der Kommune mit Hauptwohnsitz
- Ausweispflicht Befreiung für dauerhaft untergebrachte Personen
- Betreute Person muss
- nicht selbständig am öffentlichen Leben teilnehmen können
- voraussichtlich dauerhaft in
- einem Krankenhaus
- einer Pflegeeinrichtung
- einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sein
- die deutsche Staatsangehörigkeit haben
- zuständig: Personalausweisbehörde am Hauptwohnsitz des oder der Antragstellenden
Pass- und Personalausweisbehörde (Oberbürgermeister/-in oder Bürgermeister/-in) beziehungsweise Bürgeramt der Wohnortgemeinde