Befreiung von der Ausweispflicht als dauerhaft behinderte Person beantragen, die sich nicht in der Öffentlichkeit bewegen kann
Inhalt
Befreiung von der Ausweispflicht als dauerhaft behinderte Person beantragen, die sich nicht in der Öffentlichkeit bewegen kann
Befreiung von der Ausweispflicht als dauerhaft behinderte Person beantragen, die sich nicht in der Öffentlichkeit bewegen kann
Begriffe im Kontext
Einwilligungsunfähigkeit (Synonym), PA (Synonym), handlungsunfähig (Synonym), Personaldokument (Synonym), Befreiung (Synonym), Ausweis (Synonym), nPA (Synonym), Dauerhafte Behinderung (Synonym), ePA (Synonym), Handlungsunfähigkeit (Synonym), Pflegeheim (Synonym), Ausweispflicht (Synonym), elektronischer Personalausweis (Synonym), Krankenhaus (Synonym), Personalausweis (Synonym), einwilligungsunfähig (Synonym)
für dauerhaft behinderte Personen, die sich nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können
- Dokumente, die von Unionsbürgern, ihren Familienmitgliedern, die keine Unionsbürger sind, allein reisenden Minderjährigen und Nicht-Unionsbürgern bei grenzüberschreitenden Reisen innerhalb der Union verlangt werden (Personalausweis, Visum, Pass)
Fachlich freigegeben am
22.07.2022
Fachlich freigegeben durch
Hessisches Ministerium des Innern und für Sport
Wenn Sie sich wegen einer Behinderung nicht alleine in der Öffentlichkeit bewegen können, dann können Sie von der Pflicht befreit werden, einen Personalausweis zu haben.
Sollte ein/e Betreuer/in bestellt worden sein, kann auch diese/r einen schriftlichen Antrag auf Befreiung von der Ausweispflicht für den Betreuten stellen.
Dies gilt insbesondere für dauerhaft behinderte Personen, die sich nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können.
- Deutsche(r) im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz (GG)
- Gemeldet in der Kommune mit Hauptwohnsitz
- Ausweispflicht Befreiung für dauerhaft behinderte Personen, die sich nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können
- Betroffene Person muss
- nicht selbständig am öffentlichen Leben teilnehmen können
- die deutsche Staatsangehörigkeit haben
- zuständig: Personalausweisbehörde am Hauptwohnsitz des oder der Antragstellenden
Pass- und Personalausweisbehörde (Oberbürgermeister/-in und Bürgermeister/-in) bzw. Bürgeramt der Wohnortgemeinde.