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Hilfen für Personen mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderungen Gewährung

Hessen 99003046080000, 99003046080000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99003046080000, 99003046080000

Leistungsbezeichnung

Hilfen für Personen mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderungen Gewährung

Leistungsbezeichnung II

Eingliederungshilfe für psychisch Kranke

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

chronisch mehrfach Abhängige (Synonym), Menschen, die von seelischer Behinderung bedroht sind (Synonym), körperlich nicht begründbare Psychosen (Synonym), Eingliederungshilfe (Synonym), Menschen mit seelischen Behinderungen (Synonym), Suchtkrankheit (Synonym), seelische Störung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Gesundheit (003)

Verrichtungskennung

Gewährung (080)

SDG Informationsbereiche

  • Medizinische Behandlung in einem anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Hilfen für Geschädigte (1160200)
  • Behinderung (1130300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

09.05.2020

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

Teaser

Sie haben eine seelische Behinderung oder sind von einer seelischen Behinderung bedroht? Die vielfältigen Hilfen sollen Ihnen helfen, wieder am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen.

Volltext

Die Eingliederungshilfe verfolgt das Ziel, Menschen mit Behinderungen eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Ihre Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft soll erhalten oder nach einem längeren Klinikaufenthalt oder längerer Isolation wiederhergestellt werden.
 Unterstützung finden Sie bei der Bewältigung des täglichen Lebens. Dazu gehören insbesondere:

  • das Wohnen
  • Teilhabe am Arbeitsleben
  • die Haushaltsführung
  • die Freizeitgestaltung
  • die Förderung privater Kontakte und Hobbies,
  • Ämtergänge (Vorbereitung und Unterstützung), sofern nicht Aufgabe einer gesetzlichen Betreuerin oder eines gesetzlichen Betreuers

Die Betreuungszeit ist in der Regel auf längere Zeit angelegt und individuell ausgestaltet.
 
 Die Kosten für die Leistungen werden bei Feststellung eines individuellen Bedarfs an Unterstützung vom zuständigen Träger der Eingliederungshilfe übernommen. Es erfolgt ggf. eine Anrechnung des Einkommens und Vermögens.

Erforderliche Unterlagen

Es genügt ein formloser Antrag bei der zuständigen Behörde. Diese wird Sie auffordern, ein Formular zu verwenden und weitere Unterlagen einzureichen.

Voraussetzungen

  • das Vorliegen einer tatsächlichen oder drohenden seelischen Behinderung sowie
  • eine Beeinträchtigung der Teilhabe.

Der individuelle Unterstützungsbedarf wird im Rahmen eines Gesamtplanverfahrens durch den zuständigen Träger der Eingliederungshilfe festgestellt.

Kosten

Es fallen in der Regel keine Gebühren an.

Verfahrensablauf

  • Sie wenden sich an den für Sie zuständigen Träger der Eingliederungshilfe. Dort können Sie um Beratung und Unterstützung bitten oder gleich einen formlosen Antrag stellen.
  • Die zuständige Behörde wird Sie bitten, ein Formular auszufüllen und weitere Unterlagen einzureichen.
  • Die Behörde wird ein Teilhabe und / oder Gesamtplanverfahren durchführen, um Ihren individuellen Bedarf an Eingliederungshilfeleistungen zu ermitteln.
  • Wenn alle Unterlagen vorliegen, prüft die zuständige Stelle aufgrund Ihrer Angaben, ob beziehungsweise in  welchem Umfang Sie Eingliederungshilfe erhalten.
  • Nach der Prüfung Ihres Antrages erhalten Sie einen Bewilligungs- oder einen Ablehnungsbescheid.

Bearbeitungsdauer

Die Behörde, bei der der Antrag gestellt wird, muss innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages feststellen, ob sie für den Antrag zuständig ist. Wenn die Behörde nicht zuständig ist, leitet sie den Antrag unverzüglich weiter.

Frist

Sollten Sie nach Prüfung Ihres Antrages Anspruch auf Eingliederungshilfe haben, wird Ihnen diese frühestens ab dem ersten des Monats der Antragstellung gewährt, wenn zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen bereits vorlagen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Gegen die Bescheide der zuständigen Träger der Eingliederungshilfe kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.

Nach Abschluss des Widerspruchverfahrens durch einen Widerspruchbescheid kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden.

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Zuständig sind die Träger der Eingliederungshilfe.

Formulare

nicht vorhanden